Kommentare zu: Änderung der Insolvenzordnung durch Finanzmarktstabilisierungsgesetz: Überschuldung wird neu bewertet http://www.blicklog.com/2008/10/16/zentrale-anderung-der-insolvenzordnung-durch-finanzmarktstabilisierungsgesetz/ Notizen über Wirtschaft, Finanzen, Management und mehr Thu, 09 Oct 2025 13:01:47 +0000 hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.0.25 Von: blogring.org http://www.blicklog.com/2008/10/16/zentrale-anderung-der-insolvenzordnung-durch-finanzmarktstabilisierungsgesetz/comment-page-1/#comment-550 Tue, 30 Dec 2008 21:02:30 +0000 http://www.blicklog.com/?p=1841#comment-550 Blogring für insolvenzordnung…

Verwandte Blog-Einträge…

]]>
Von: Coien http://www.blicklog.com/2008/10/16/zentrale-anderung-der-insolvenzordnung-durch-finanzmarktstabilisierungsgesetz/comment-page-1/#comment-186 Sat, 18 Oct 2008 04:21:45 +0000 http://www.blicklog.com/?p=1841#comment-186 Danke für die Erläuterungen.
Das mit der zeitlichen Befristung lese ich nicht aus Art. 6, der nur das Inkraftreten regelt.
Im Gegensatz zum Hilfsfonds selbst scheint mir daher die Änderung der Insolvenzordnung nicht zeitglich begrenzt

]]>
Von: RA http://www.blicklog.com/2008/10/16/zentrale-anderung-der-insolvenzordnung-durch-finanzmarktstabilisierungsgesetz/comment-page-1/#comment-185 Fri, 17 Oct 2008 20:59:08 +0000 http://www.blicklog.com/?p=1841#comment-185 Zentraler Punkt der Neufassung ist eine belastbare Prognose, dass das Unternehmen fortgeführt werden kann. Nur für diesen Fall greift die Ausnahme, dass ein Unternehmen nicht als überschuldet i.S. der Insolvenzordnung gilt.

Zu beachten ist allerdings, dass die Neufassung vom 17.10.2008 nach Art. 6 FMStG nur bis 31.12.2010 gilt und dann wieder die ursprüngliche Regelung Gesetz sein wird. Daraus ist zu folgern, dass eine positive Prognose in vielen Fällen nur gerechtfertigt ist, wenn die Überschuldung bis Ende 2010 im wesentlichen beseitigt ist, weil andernfalls ab Januar 2011 wieder eine Insolvenzantragspflicht besteht und damit zugleich die Fortführungsprognose für die kommenden zwei Jahre fällt.

Zudem birgt die Neuregelung, die Gefahr einer unkalkulierbaren Haftung für die handelnden Personen, soweit sich herausstellt, dass die Prognose ersichtlich zu positiv war.

Es bleibt abzuwarten, ob durch die Entschärfung das gewünschte Ziel erreicht werden kann oder ob am Ende die Lieferanten, Arbeitnehmer, Sozialversicherungsträger usw. die Zeche für eine zu späte Beantragung der Insolvenz bezahlen müssen. Und die Sanierungsaussichten werden durch eine hinausgezögerte Antragstellung auch nicht verbessert. Nur bei den Hedge-Fonds dürften die Sektkorken knallen, können sie doch im Zusammenspiel mit dem MoMiG nahezu ungehindert liquide Mittel aus dem Eigenkapital abziehen und durch Kredite ersetzen.

Einer Verstärkung der Eigenkapitaldecke deutscher Unternehmen wird die Neuregelung sicherlich nicht dienen.

]]>