Luxemburg-Leaks: Internationale Steuerarbitrage und gesellschaftsrechtliche Rechtfertigung

by Dirk Elsner on 10. November 2014

Als ich am vergangenen frühen Donnerstagmorgen die ersten Berichte über “Luxemburg-Leaks” las und anschließend auf einer Autofahrt durch das Sauerland in Richtung Frankfurt die Beiträge im Radio hörte, ging mir zwei Dinge durch den Kopf:

  1. Faszinierende journalistische Arbeit
  2. Jetzt werden die Gesetze noch komplizierter

Zu 1. brauche ich eigentlich nicht mehr viel zu schreiben. Das was internationalen Journalistennetzwerke in den letzten Monaten und Jahren immer mal wieder zusammentragen und dann verständlich aufbereiten, sind für mich die Blaupausen exzellenter journalistischer Arbeit.

In der Sache sind die Vorwürfe um steueroptimierende Großkonzerne zwar nicht neu. So hat etwa der auch an den Luxemburg-Leaks mitarbeitende SZ-Redakteur Bastian Brinkmann in seinem gerade erschienenen Buch “Die geprellte Gesellschaft” die Steuerschlupflöcher eingehend untersucht (in diesem exklusiven Auszug für das Blick Log etwa für Apple). Dennoch, die umfangreiche Dokumentation im Fall von “Luxemburg-Leaks” aber auch die Präsentation und die Aufbereitung verschiedenster Facetten, wie etwa auf einer Sonderseite der Süddeutschen, dokumentiert was Qualitätsjournalismus heute immer noch kann.

Natürlich stören sich viele in den Dokumenten genannte Unternehmen an der Konnotation der Veröffentlichungen, die die Steuertrickserei in den Vordergrund stellen und den Aspekt betriebswirtschaftlicher Notwendigkeiten vernachlässigen. Aber der Begriff “Trickserei” ist eigentlich pfiffig gewählt, denn er impliziert nicht zwingend eine illegale Handlung, dafür aber eine geschickte Ausnutzung der gegenwärtigen Rechtslage. Und das bringt mich zu 2.

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Walter White: Hat sich steuerrechtlich auch stets korrekt verhalten

 

Internationale Steuerarbitrage als Nebenprodukt nicht harmonisierter Steuersysteme

Bei Luxemburg-Leaks geht es offenbar nicht um kriminelle Handlungen, dafür aber um geschickte und anspruchsvolle Konstruktionen, die auf Basis der geltenden Rechtslage Lücken in der internationalen Steuergesetzgebung suchen, um in einer Art Steuerarbitrage das Optimum für die Klienten zu erzielen. Georg und Herbert Kofler charakterisieren solche Fälle in einem 2009 erschienenen BuchbeitragInternationalen Steuerarbitrage” als „aggressive Steuerplanung“. Sie unterscheiden dies vom Steuermissbrauch und schreiben :

“Während sich missbräuchliche Gestaltungen oftmals in den Grenzbereichen des gesalzten Rechts bewegen und – bisweilen ohne echte wirtschaftliche Substanz „Schlupflöcher“ oder Ungenauigkeiten im Regelungssystem nutzen, beruht der mögliche Steuervorteil aufgrund reiner internationaler Steuerarbitrage gerade auf der Nutzbarmachung von Unterschieden im Rahmen „echter“ Wirtschaftsvorgänge bei gleichzeitiger und solider Übereinstimmung mit den Vorschriften der beteiligten Jurisdiktionen. Und im Gegensatz zum Steuerwettbewerb tritt internationale Steuerarbitrage gerade auch dann auf, wenn die involvierten Staaten komplexe Steuersysteme unterhalten. Hinzu tritt schließlich, dass internationale Steuerarbitrage im Gegensatz zu wirtschaftlicher Arbitrage nicht durch die Kräfte des Marktes beseitigt, sondern bis zum Gleichgewicht von marginalem Steuervorteil und marginaler Nicht-Steuerkosten geradezu gefordert wird.”

Der Text der beiden Koflers ist sehr interessant, weil er deutlich macht, dass “internationale Steuerarbitrage” sich quasi als natürliches Nebenprodukt nicht harmonisierter oder koordinierter Steuersysteme in globalisierten Märkten einstellt.

Mit der internationalen Kritik und der zum Teil geheuchelten Empörung wird nun der Druck nach internationaler Harmonisierung steigen, um einige der Schlupflöcher zu schließen. Meine erste Vermutung war, dass die Steuergesetze nun noch komplizierter werden. Aber glaubt man dem Text der beiden Koflers dann liegt gerade eine Ursache der Steuerarbitrage in der komplizierten und nicht harmonisierten internationalen Rechtslage.

Ein richtiger Weg wäre es also, das Steuerrecht international zu harmonisieren und zu vereinfachen. Man braucht freilich keine besondere prophetische Kraft, um vorherzusagen, dass das nicht passieren wird. Zu unterschiedlich sind die Interessen der verschiedenen Länder, als dass man hoffen könnte, alle Winkelzüge und alle Schlupflöcher schließen zu können. Der politische Wille zur Umsetzung wird fehlen und erneut zu halbgaren Umsetzungen führen.

Kofler und Kofler schrieben bereits, dass in der Rechtswirklichkeit die Reaktion der Staaten und internationalen Organisationen auf das Phänomen der internationalen Steuerarbitrage beschränkt, inkonsistent und keineswegs international koordiniert ist. Lediglich punktuell hätten einige Staaten einzelne Arbitragevorgänge einer gesetzlichen Regelung zugeführt, freilich zumeist ohne gleichermaßen die negativen Effekte divergierender Steuersysteme und daraus resultierende Doppelbesteuerungseffekte systematisch einzubeziehen.

Gesellschaftsrechtliche Rechtfertigung

Wie gewohnt sorgen solche Offenlegungen für die üblichen Empörungsreflexe bei Politikern, Kommentatoren und anderen Menschen. Dass übrigens unter den sich Empörenden auch Luxemburgs Außenminister Jean Asselborn befindet, hat schon fast skurrile Züge. Weniger skurril, sondern ganz real scheint dagegen die Tatsache, dass sich auch staatliche oder staatsnahe Institutionen an der „Steueroptimierung” luxemburgischer Art beteiligen, wie die Süddeutsche hier darstellt.

Die Empörung wird zusätzlich befeuert durch die defensiven Reaktionen der angesprochenen Unternehmen.  Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PWC, die diese Modelle ausgeheckt haben soll, aber auch die begünstigten Unternehmen ziehen sich auf die Position zurück, dass die Konstruktionen um das “Tax-Ruling” im Einklang mit der Rechtslage seien.

Ich bin kein Steuerexperte und kann das weder bestätigen noch widerlegen. Ich finde jedoch, angesichts des Hochkochens der Empörung tut man sich kein Gefallen damit, wenn man nur auf die Rechtskonformität verweist und ansonsten dazu schweigt. Tatsächlich gibt es bestimmte steuerliche Konstruktionen, die notwendig sind, um überhaupt betriebswirtschaftlich sinnvolle Transaktionen durchzuführen. Ich denke dabei z.B. an Beteiligungstransaktionen, die in Deutschland erst durch eine entsprechende “Steuerbefreiung auf Beteiligungsverkäufe” an Fahrt gewonnen hat.

Ob freilich solche sinnvollen Regelungen auch unter den Fällen der Luxemburg-Leaks dabei sind, kann ich nicht beurteilen, denn dazu müsste ich mich durch diese Dokumente wühlen. Und es wäre ohnehin eher die Aufgabe der angegriffenen Unternehmen, ihre Sicht der Dinge einmal plausibel und für jedermann nachvollziehbar darzustellen. Dass dies bisher meines Wissens keines der beteiligten Unternehmen gemacht hat, spricht eher dafür, dass man jedes legale Schlupfloch nutzt, unabhängig davon welche gesellschaftlichen Schäden daraus entstehen.

Immerhin versucht der Chef der Luxemburger Niederlassung von PWC, Didier Mouget, eine Rechtfertigung, über die im Luxemburger Wort zu lesen ist:

“Dass Firmen sich jene Länder aussuchen, in denen sie möglichst geringe Abgaben zahlen müssen, sei nichts Ungewöhnliches und durchaus legitim, meinte der Managing Partner: „Ein Unternehmen muss seine Aktivitäten als Gruppe so strukturieren, dass die Steuerlast möglichst gering ist.“ Dazu sei es gegenüber den eigenen Mitarbeitern und Anteilseignern verpflichtet.”

Auch wenn viele die Erklärung für zu dünn halten werden, in der Sache bringt er einen wichtigen Aspekt auf den Tisch, den er aber leider nicht vertieft. Er könnte damit meinen, dass zum Beispiel nach deutschem Recht (§ 93 Aktiengesetz und § 43 GmbH Gesetz) das Management eines Unternehmens verpflichtet ist, “zum Wohle der Gesellschaft zu handeln”. Mit Gesellschaft ist hier das Unternehmen gemeint. Wird der rechtliche Sorgfaltsmaßstab nicht eingehalten, könnte dies zur persönlichen Haftung des Managements führen. Das mag man für konstruiert halten, aber rechtlich kann man daraus sogar eine Verpflichtung ablesen, legale steuerliche Schlupflöcher auch zu nutzen. Allerdings ist mir noch kein Fall bekannt geworden, wo ein Anspruchsinhaber etwa den Vorstand einer Aktiengesellschaft erfolgreich verklagt hat, weil er Steueroptimierungen nicht genutzt hat.

Und ohnehin halte ich diese Erklärung für problematisch, weil man mit dieser Form der Begründung, generell eine gesellschaftlich nicht gewünschte Regulierungsarbitrage rechtfertigen könnte. Mit der gleichen Begründung könnte man vom Management eines Unternehmens verlangen, seine Produktion an Standorte zu verlagern, an denen etwa geringere Umweltstandards oder Arbeitsschutzbedingungen die Produktionskosten senken.

Ich bin jedenfalls sehr gespannt, wie es in der Sache weitergeht. Ich halte eine breitere Debatte auch über die Ursachen der Steuervermeidungspolitik für dringend notwendig. Gerade der letztgenannte Aspekt zeigt aber, wie verwoben in der globalen Wirtschaft die Zusammenhänge sind und welche Herausforderungen dabei entstehen. Daher vermute ich wie immer nach solchen Offenlegungen, dass sich die Empörung schnell wieder legen wird und der Diskussion über die komplizierten Konsequenzen kaum noch einer folgen mag. Man wird nach einer internationelen Vereinheitlichung rufen. Auf dem allgemeinen Niveau wird es viel Applaus für solche Forderungen geben. In der Umsetzung versickern dann die Vorsätze im klebrigen Morast der Länderinteressen. „Wegducken geht nicht mehr„, schrieb Spiegel Online heute, ich schätze aber Aussitzen ist auch hier wieder einmal eine Option.

Nixda November 12, 2014 um 13:16 Uhr

Natürlich gibt es eine Regelung die solche Art von Gestaltungen als Rechtsmissbräuchlich definiert, den §42 AO “ Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten“.

Wikipedia:
„Gestaltungsmissbrauch vor, wenn der Steuerpflichtige eine rechtliche Gestaltung zum Zwecke der Steuervermeidung wählt, die wirtschaftlich unangemessen ist. Das Finanzamt wird in einem solchen Fall die Steuer so festsetzen, wie sie entstanden wäre, wenn eine wirtschaftlich angemessene Gestaltung gewählt worden wäre. Gestaltungsmissbrauch ist nicht strafbar.“

Ich mache aber jede Wette, dass man irgenwelche Gründe finden wird, dass in diesem Fall die Gesetzt nicht gelten. Gleichzeitig wird man trotzdem „keinen Handlungsbedarf“ feststellen, etwas am Gesetz zu ändern.

Klaus November 10, 2014 um 13:32 Uhr

Nicht nur das GmbH- bzw. Aktiengesetz kommt hier in Frage. Auch das Strafrecht ist mir im Spiel. Wer vorsätzlich ohne Deckung des Aufsichtsrates solche legitimen Möglichkeiten nicht nutzt und damit dem Unternehmen Schaden zufügt, sollte sicher gehen, das dies nicht als Unterschlagung gewürdigt werden kann.

rafa64 November 10, 2014 um 08:24 Uhr

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