Zum 1. Januar 2015 wird die gesetzliche Grundlage der Mehrwertsteuer für Unternehmen aus dem Business-to-Consumer-Bereich (Verkauf an Endkunden, kurz: B2C) auf eine neue Grundlage gestellt. Das Mehrwertsteuerpaket 2015 ist die konsequente Fortsetzung der gesetzlichen Änderungen aus dem Jahre 2010, die aufgrund der EU-Richtlinie 2008/8/EG notwendig geworden sind. Künftig muss dort die Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer gezahlt werden, wo die zugehörige Leistung erbracht wird.
Der Leistungsort wird geändert
Die Union plant ab 2015 eine gerechtere Erhebung der Mehrwertsteuer. Bislang durften deutsche Unternehmen auch dann, wenn sie in einem anderen EU-Staat direkt am Endkunden eine Leistung erbrachten, die deutsche Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer auszeichnen. Diese Möglichkeit besteht nun nicht mehr: Stattdessen müssen die Firmen die entsprechende Abgabe nach den Regeln des jeweiligen Heimatlandes des Endkunden auszeichnen und auch in diesem abführen. Juristisch ausgedrückt bedeutet dies: Der Leistungsort, an dem die Abgabepflicht entsteht, wird geändert. Er verschiebt sich vom Betrieb zum Kunden.
Folgende Firmen sind von der Änderung betroffen
Laut EU-Richtlinie sind alle Unternehmer, die Dienstleistungen in den Bereichen Telekommunikation, TV und Rundfunk erbringen, von der Änderung des Leistungsorts betroffen. Konkret handelt es sich um die folgenden Branchen:
- Webhosting
- Fernwartung
- Software as a Service (SaaS)
- Arbeiten an Datenbanken aller Art aus der Ferne
- Digitale Weiterbildungs- und Informationsplattformen
- Online-Shopping
- Alle Formen von Internet-Servicepaketen
- Alle Internetplattformen, die mehr als nur einen reinen Zugang anbieten (also z.B. Spielcasinos, Buchungsportale, Chats, etc.)
- TV-Werbung
- Rundfunkwerbung
- Sonstige elektronisch erbrachte Dienstleistungen, die den Endkunden direkt erreichen
Diese Konsequenzen bringt das Mehrwertsteuerpaket für die betroffenen Unternehmen
Theoretisch würde die Reform, für die das zuständige Gesetz derzeit im Bundesfinanzministerium erarbeitet wird, einen gewaltigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen. Eigentlich müssten sich alle betroffenen Firmen in den Ländern, in denen die sie künftig die Mehrtwert- bzw. Umsatzsteuer auszeichnen müssen, registrieren.
MOSS-Verfahren soll helfen
Laut Unternehmerportal von Lexware wird es aber eine einfachere Lösung geben: So soll das MOSS-Verfahren eingeführt werden. Die Abkürzung steht für "mini one stop shop". Laut IHK München wird in Deutschland möglicherweise auch die Abkürzung "KEA" für " kleine einzige Anlaufstelle" verwendet werden. Ziel ist es, dass die sich die betroffenen Häuser nur in einem einzigen Land für die Zahlung der Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer registrieren lassen müssen. Dabei soll es keine Rolle spielen, in wie vielen Staaten der EU sie die Abgabe tatsächlich abführen müssen. Im Klartext sollen die Unternehmen also die Chance haben, sich in ihrem Heimatland für die Zahlung der Abgabe in allen EU-Staaten anzumelden und sie hier auch durchzuführen.
So funktioniert das MOSS-Verfahren
Um das MOSS-Verfahren in die Tat umsetzen, wurde eigens ein neues Webportal entwickelt. Hier können sich die betroffenen Firmen mit ihrer lokalen (also deutschen) Steuernummer registrieren. Der ganze Vorgang findet ausschließlich elektronisch statt. Künftig müssen deshalb zusätzlich zu den Umsatzsteuervoranmeldungen sowie den eventuell einzureichenden zusammenfassenden Meldungen auch Erklärungen über die erzielten Umsätze abgeliefert werden. Letzteres hat alle drei Monate zu geschehen.
MOSS-Registrierungen beginnen im Oktober 2014
Eine zusätzliche EU-Richtlinie aus dem Oktober 2014 definiert, wann MOSS soweit sein soll. Demnach soll das System Registrierungen ab dem 1. Oktober 2014 erlauben. Betroffene Firmen haben auf diese Weise drei Monate Zeit, um aktiv zu werden.
Fazit: Diese Schritte müssen betroffene Unternehmer jetzt gehen
Wer sich nicht sicher sein sollte, ob er von den Änderungen des Mehrwertsteuerpakets 2015 betroffen ist, sollte einen Abgleich mit der Auflistung der Branchen durchführen, um sicherzugehen.
Das Gesetz wird vermutlich weit ausgelegt sein. Dies bedeutet: Im Zweifel sind die Firmen betroffen.
Dies gilt insbesondere für Dienstleister, die in anderen Ländern der EU in TV, Rundfunk oder im Internet Werbungen schalten lassen. Sobald das MOSS- bzw. KEA-Webportal freigeschaltet ist, sollte man sich hier registrieren lassen. Der Faktor Zeit ist dabei durchaus von Interesse, denn die Einarbeitung, wie die Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer in anderen Ländern geregelt ist und ausgezeichnet werden sollte, wird einige Wochen in Anspruch nehmen. Gleiches gilt dafür, wie künftig die Erklärung über die erzielten Umsätze auszusehen hat.
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