Finanzmarktregulierung in Deutschland: Neue Anzeigepflicht für Market Maker, Liquiditätsspender und vergleichbare Personen

by Pressemeldung on 27. Juli 2010

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht veröffentlichte folgende Pressemeldung:

Am 27. Juli 2010 tritt das Gesetz zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte in Kraft. Grundsätzlich sind damit ungedeckte Leerverkäufe in Aktien und bestimmten Schuldtiteln sowie bestimmte ungedeckte Kreditderivate nicht mehr zulässig. Ausnahmen bestehen jedoch für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die als Market Maker, Skontroführer, Designated Sponsor oder in vergleichbarer Tätigkeit solche Geschäfte tätigen. In diesem Fall besteht für Wertpapierdienstleistungsunternehmen jedoch die Pflicht, diese Tätigkeit der BaFin unter Angabe aller betroffenen Finanzinstrumente anzuzeigen.

Eine Verordnung zur näheren Ausgestaltung dieser Anzeigepflicht wird demnächst in Kraft treten. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anzeigen nach § 30h Abs. 2 Satz 3 und § 30j Abs. 3 Satz 1 WpHG durch Übersendung des unten angegebenen Formulars vornehmen. Dieses muss unterzeichnet, mit Datum versehen und per Fax … übermittelt werden.

Im Formular sind neben Angaben zum Anzeigenden (1.), der Benennung eines Ansprechpartners (2.) und der Art der Tätigkeit (3.) insbesondere die jeweils betroffenen Finanzinstrumente anzugeben. Die Finanzinstrumente sind dabei getrennt nach Aktien (4.), Schuldtiteln (5.) und Kreditderivaten (6.) in das Formular einzutragen. Bei Aktien und Schuldtiteln muss neben der ISIN auch das Datum angegeben werden, ab dem die Tätigkeit in einem bestimmten Finanzinstrument ausgeübt wird. Bei Kreditderivaten ist – neben der Art des Kreditderivates und dem Datum, ab dem die Tätigkeit in einem bestimmten Finanzinstrument ausgeübt wird – auch die jeweilige Referenzverbindlichkeit nach § 30j Abs. 1 Nr. 2 WpHG zu benennen. Hierzu ist das jeweilige Finanzinstrument oder, sofern ein solches nicht vorliegt, die jeweilige Zentralregierung, Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft anzugeben.

Zusätzlich ist eine elektronische Version der Liste der erfassten Finanzinstrumente (Nr. 4 – 6 des Fax-Formulars) an die E-Mail-Adresse: anzeige-leerverkaeufe@bafin.de zu senden. Hierfür sollten die unten angegebenen Formulare verwendet werden.

Änderungen der Angaben sind jeweils zum Quartalsende an die BaFin zu übermitteln. Auch zwischenzeitlich eingetretene Änderungen müssen der BaFin nicht im Einzelnen zum Zeitpunkt ihres Eintritts angezeigt werden; hier reicht ebenfalls eine Änderungsanzeige am Quartalsende aus. Darin ist dann z.B. anzugeben, ab wann die Tätigkeit für einen weiteren Wert ausgeübt wurde. Sind im Vergleich zum vorherigen bereits gemeldeten Quartal keine Änderungen eingetreten, muss dennoch eine Bestandsmitteilung abgegeben werden.

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