Lesehinweis: Crowdinvesting vor Bewährungsprobe

by Dirk Elsner on 30. Januar 2015

Ich bin etwas in Rückstand geraten, hier in meinem Blog auf meine eigenen Kolumnen für andere Medien hinzuweisen. Die letzte Kolumne für Capital steht freilich nicht unter Aktualitätsdruck. In “Crowdinvesting vor der Bewährungsprobe setze ich meine Betrachtungen aus den letzten Jahren fort. Diesmal schaue ich etwas genauer auf die Risiken für die Anleger und wie Plattformen und sich finanzierenden Unternehmen mit den Informationsbedürfnissen der Kunden umgehen. Zur Erklärung bzw. Definition von Crowdinvesting siehe “Crowdsourcing und meine Definition des Crowdfundings”.

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Weil wir uns in der Beratungspraxis für Banken auch mit der Anlegerschutzrichtlinie MiFID II befassen, fallen mir die Unterschiede zum herkömmlichen Anlagegeschäft von Banken ganz besonders auf, insbesondere vor dem Hintergrund der sogenannten Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung. Aber keine Angst, ich führe in der Kolumne nicht in die im vergangenen Jahr in Kraft getretene Richtlinie für Finanzmarktinstrumente ein und rufe auch nicht auf, Crowdinvesting unter das MiFID-Regime zu stellen. Das wäre noch verheerend.

Dennoch, die Diskussionen auch der Interessensvertreter der Crowdinvestingplattformen zum weiterhin sehr unglücklichen Entwurf des Anlegerschutzgesetzes zeigen, wie schnell zumindest Teile der heftigen  Finanzmarktregulierung schnell auf FinTechs ausgeweitet werden können, wenn sich die Informationsqualität nicht verbessert.  Es geht dabei nicht darum, dass Crowdinvestings keine Risiken haben dürfen, sondern darum, dass auf die Risiken angemessen hingewiesen werden sollte. Hier haben Plattformen die Möglichkeit, sich mit Qualität von anderen Anbietern abzusetzen. Qualität heißt dabei, dass Investoren die Risiken auf Basis der bereit gestellten Informationen möglichst klar selbst einschätzen können.

Was das konkret bedeutet, lasse ich aus Platzgründen sowohl in der Kolumne als auch in dieser Ankündigung weg, denn man kann lange darüber philosophieren, was eine angemessene Risikoinformation ist. Ein Hinweis im Kleingedruckten auf einen möglichen Totalverlust jedenfalls meine ich nicht damit. Der mag zwar rechtlich angemessen sein, ökonomisch ist ein solcher Hinweis aber vollkommen wertlos, weil er inhaltsleer ist. Und ernst genommen wird man damit von Investmentprofis auch nicht.

rafa64 Januar 30, 2015 um 09:23 Uhr

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