Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz mit Fair Value und Erleichterungen für den Mittelstand

by Dirk Elsner on 16. April 2009

Erst durch den Frankfurter Bewertungsspezialisten ValuePrice bin ich auf die Entscheidung des Bundesrates über das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) aufmerksam geworden. Kein Wunder, denn es gab im Bundesrat dazu keine Debatte, sondern einfach einen Beschluss (S. 127). Der ändert allerdings eine ganze Reihe von Gesetzen, wie man in der entsprechenden Drucksache 270/09 nachlesen kann. Mehr Details zum Gesetzentwurf und zur Gesetzesbegründung sind hier in der entsprechenden Drucksache des Bundestages zu finden.  

Weitere Informationen zum Gesetz fasst eine Presseerklärung des Justizministeriums zusammen. Da ist u.a. zu lesen:

Das Ge­setz ent­las­tet die Wirt­schaft fi­nan­zi­ell in er­heb­li­chem Um­fang und stärkt das Bi­lanz­recht des Han­dels­ge­setz­bu­ches für den Wett­be­werb mit in­ter­na­tio­na­len Rech­nungs­le­gungs­stan­dards. Das be­währ­te, kos­ten­güns­ti­ge und ein­fa­che HGB-​Bi­lanz­recht wird im Kern bei­be­hal­ten. Der han­dels­recht­li­che Jah­res­ab­schluss bleibt die Grund­la­ge der Ge­winn­aus­schüt­tung und der steu­er­li­chen Ge­winn­er­mitt­lung.

"Durch das BilMoG ent­las­ten wir die Un­ter­neh­men in Deutsch­land, ins­be­son­de­re den Mit­tel­stand und set­zen so In­no­va­tions-​ und In­ves­ti­ti­ons­kräf­te frei. Ein Schwer­punkt der Re­form ist die De­re­gu­lie­rung und Kos­ten­sen­kung ge­ra­de für die klei­nen und mit­tel­stän­di­schen Un­ter­neh­men. Die Wirt­schaft wird in Mil­li­ar­den­hö­he ent­las­tet, indem wir bei­spiels­wei­se mit­tel­stän­di­sche Ein­zel­kauf­leu­te ganz von Bi­lan­zie­rungs-​ und Buch­füh­rungs­pflich­ten be­frei­en und für Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten die Schwel­len­wer­te an­he­ben", sagte Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin Bri­git­te Zy­pries in Ber­lin. "Klei­ne und mit­tel­stän­di­sche Un­ter­neh­men be­kom­men mit dem neuen Bi­lanz­recht mo­der­ne und ef­fi­zi­en­te Bi­lan­zie­rungs­re­geln. Wir er­hö­hen die Aus­sa­ge­kraft des han­dels­recht­li­chen Jah­res­ab­schlus­ses und neh­men damit ins­be­son­de­re vom deut­schen Mit­tel­stand den Druck, in­ter­na­tio­na­le Rech­nungs­le­gungs­stan­dards an­zu­wen­den. Das Bi­lanz­recht für die Un­ter­neh­men in Deutsch­land wird zu einer voll­wer­ti­gen Al­ter­na­ti­ve zu die­sen in­ter­na­tio­na­len Rech­nungs­le­gungs­stan­dards wei­ter­ent­wi­ckelt. Dabei ver­mei­den wir deren Nach­tei­le – hohe Kom­ple­xi­tät, hoher Zeit­auf­wand und hohe Kos­ten. Und wir zie­hen mit dem BilMoG auch Kon­se­quen­zen aus der Fi­nanz­markt­kri­se. Künf­tig kön­nen wirt­schaft­li­che Ri­si­ken bei den so­ge­nann­ten Zweck­ge­sell­schaf­ten bes­ser auf­ge­deckt wer­den", er­klär­te Zy­pries wei­ter.

Interessant ist, dass das BilMoG den § 253 des HGB neu fasst. Danach sind sämtliche Finanzinstrumente des Handelsbestands zukünftig mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines auf der internen Risikosteuerung der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute basierenden Risikoabschlags zu bewerten. Die neuen Regelungen zur Bewertung der Finanzinstrumente des Handelsbestands erfordern eine Fair Value-Bewertung und führen zu Änderungen in den Buchungslogiken. Falls ein aktiver Markt nicht vorliegt, muss auf Bewertungsmodelle umgestellt werden. Ob den Gesetzgebern klar ist, dass Fair Value-Bewertungen zu volatileren Bemessungsgrundlagen und Solvabilitätskennziffern führen?

Im Schreiben der Justizministerin heißt es dazu:

Kre­dit­in­sti­tu­te müs­sen Fi­nanz­in­stru­men­te wie Ak­ti­en, Schuld­ver­schrei­bun­gen, Fonds­an­tei­le und De­ri­va­te, so­weit sie im Han­dels­be­stand ge­hal­ten wer­den, künf­tig zum Bi­lanz­stich­tag grund­sätz­lich mit dem Markt­wert (Fair Value) be­wer­ten. Das ent­spricht der bis­he­ri­gen Pra­xis der Kre­dit­in­sti­tu­te, ver­ein­facht und ver­ein­heit­licht die han­dels­recht­li­che Rech­nungs­le­gung, ist in­ter­na­tio­nal üb­lich und wird nun auch im HGB-​Bi­lanz­recht ver­an­kert. Da­durch er­höht sich die Aus­sa­ge­kraft des Jah­res­ab­schlus­ses im Hin­blick auf je­der­zeit rea­li­sier­ba­re Ge­win­ne und Ver­lus­te. Die Kre­dit­in­sti­tu­te müs­sen dabei einen an­ge­mes­se­nen Ri­si­ko­ab­schlag be­rück­sich­ti­gen und einen aus­schüt­tungs­ge­sperr­ten Son­der­pos­ten als zu­sätz­li­chen Ri­si­ko­puf­fer bil­den. Die­ser Son­der­pos­ten ist in guten Zei­ten aus einem Teil der Han­dels­ge­win­ne auf­zu­bau­en und kann in schlech­te­ren Zei­ten zum Aus­gleich von Han­dels­ver­lus­ten ver­wen­det wer­den. Er wirkt daher an­ti­zy­klisch. Hier sind Kon­se­quen­zen aus der Fi­nanz­markt­kri­se ge­zo­gen wor­den.

Bei­spiel: Eine Bank kauft 10 Ak­ti­en zu einem Kurs von 100 Euro pro Aktie. Die Ak­ti­en wur­den mit der Ziel­set­zung er­wor­ben, Kurs­ge­win­ne zu er­zie­len und kön­nen bör­sen­täg­lich wie­der ver­kauft wer­den. Zum Bi­lanz­stich­tag haben die Ak­ti­en einen Kurs von 125 Euro pro Aktie. Bei Be­wer­tung der Ak­ti­en zum Markt­wert (125 Euro) ab­züg­lich eines Ri­si­ko­ab­schlags (z. B. 5 Euro) sind sie in der Bi­lanz mit ins­ge­samt 1.200 Euro (10 Stück x 120 Euro) an­zu­set­zen. Es er­gibt sich für die Bank ein Ge­winn von 200 Euro. Von den Ge­samt­han­dels­er­trä­gen sind dann noch 10 % in einen ge­sperr­ten Son­der­pos­ten ein­zu­stel­len, der bei Han­dels­ver­lus­ten auf­ge­löst wer­den kann.

Weitere Informationen zum geänderten § 253 HGB findet man in der Gesetzesbegründung ab Seite 52.

Die neuen Bi­lan­zie­rungs­re­ge­lun­gen sind ver­pflich­tend für Ge­schäfts­jah­re ab dem 1. Ja­nu­ar 2010 an­zu­wen­den. Sie kön­nen frei­wil­lig be­reits für den Ab­schluss 2009 an­ge­wen­det wer­den, je­doch nur als Ge­samt­heit. Ei­ni­ge Vor­schrif­ten, ins­be­son­de­re zur Um­set­zung EU-​recht­li­cher Vor­ga­ben, gel­ten ver­pflich­tend schon für das Ge­schäfts­jahr 2009. Bi­lan­zie­rungs­er­leich­te­run­gen für klei­ne und mit­tel­gro­ße Un­ter­neh­men kön­nen – so­weit dies noch mög­lich ist – schon für das Ge­schäfts­jahr 2008 in An­spruch ge­nom­men wer­den.

dels April 16, 2009 um 21:47 Uhr

Nicht ganz würde ich sagen. Der neue § 253 HGB gilt für alle Unternehmen, die zu Handelszwecken Finanzinstrumente erwerben. Das sind nicht nur Kreditinstitute. Mir fällt gerade Porsche als Beispiel ein.
Meine Überschrift ist vielleicht etwas mißverständlich. Der normale Mittelstand ist von der Fair-Value-Regel so nicht betroffen, es sei denn er erwirbt Finanzinstrumente zu Handelszwecken 🙂

Seb April 16, 2009 um 19:01 Uhr

Die Regelung gilt aber nur Kreditinstitute, und da mit einem Risikoabschlag. Von daher ist der Gesetzgeber bereits vom Fair Value, wie noch im Referentenentwurf gefordert, für „normale“ Unternehmen abgewichen.

Comments on this entry are closed.

Previous post:

Next post: