Asset Encumbrance – Belastung von Vermögenswerten

by Gastbeitrag on 6. November 2013

Gastbeitrag von Dr. Frank Richter und Dr. Hannu Wichterich*

Am vergangenen Donnerstag veröffentlichte die European Banking Authority (EBA) den finalen Entwurf der Meldewesenstandards („Implementing Technical Standards“, ITS) zur Belastung von Vermögenswerten, oder „asset encumbrance“. In diesem Sinne belastet sind Vermögenswerte (z.B. Kreditforderungen, Wertpapiere, Barmittel) dann, wenn sie dem Institut nicht frei zur anderweitigen Mittelbeschaffung zur Verfügung stehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Assets als Sicherheit gestellt werden, wie es beispielsweise im Derivatehandel üblich ist: Hier sind im Regelfall Barsicherheiten durch denjenigen Kontrahenten zu stellen, aus dessen Sicht das Derivat einen negativen Marktwert aufweist.

Hierbei geht es der EBA u.a. also um die Schaffung der Transparenz darüber, in welchem Maße sich die Institute über besicherte Fundingkanäle wie Pfandbriefe, Rückkaufvereinbarungen oder die zuletzt zum Jahreswechsel 2011/2012 an Bedeutung gewonnenen Offenmarktgeschäfte (Long-Term-Refinancing-Operations, LTRO) mit der Europäischen Zentralbank refinanzieren. Dies könnte im Insolvenzfall, so die Befürchtung, zu einer zunehmenden Nachrangigkeit der Gläubiger unbesicherter Forderungen führen, wie in einem kürzlich veröffentlichten Fachartikel der BaFin thematisiert wurde.

Mit der Veröffentlichung des finalen Entwurfs des „ITS on asset encumbrance reporting“ wurden die für betroffene Institute wohl zunächst drängendsten Fragen, nach dem ersten Meldetermin und dem erforderlichen Umfang der Meldung, beantwortet. Während kleineren Instituten der 31.12.2014 als erster Meldetermin bevorsteht, müssen Großbanken die Meldefähigkeit bereits zum 30.6.2014 im Gleichschritt mit dem COREP Berichtswesen sicherstellen. Details der Meldung, wie z.B. der Ausweis von Sicherheiten und Forderungen bei Reverse-Repo Geschäften werden von den Banken weiterhin diskutiert und werden sicher noch seitens der Aufsicht klargestellt, um eine Vergleichbarkeit der Belastungsquoten zu erzielen.

Gegenüber dem Konsultationsentwurf haben sich des Weiteren erwartungsgemäß nur geringfügige Neuerungen ergeben. Hervorzuheben ist die Anhebung der Wesentlichkeitsschwelle von 5% auf 15% der Belastungsquote, unterhalb derer sich Erleichterungen für qualifizierende Institute bezüglich des Umfangs der Meldung ergeben. Ferner wurde für Institute, die Covered Bonds begeben (darunter fällt auch der deutsche Pfandbrief), von der Notwendigkeit Abstand genommen, Deckungsregister-fähige, aber faktisch nicht dem Deckungsregister zugewiesenen Vermögenswerte gesondert zu melden. Dies dürfte der geringen praktischen Relevanz solcher Positionen Rechnung tragen. Damit reduziert sich für diese Institute die Zahl der zu meldenden Vorlagen von zehn auf neun.

Im vierteljährlichen Turnus werden belastete und unbelastete Vermögenswerte, die Quellen der Belastung (die die Belastung verursachenden Geschäfte der Passivseite), die Laufzeitprofile der Belastung und für betroffenen Institute die Informationen zu begebenen Covered Bonds zu melden sein. Halbjährlich kommt die Meldung der „Advanced Data“, der granularsten Sicht auf belastete Assets, ihrer Produktarten und der zugehörigen Passivseite hinzu. Schließlich werden im Jahresrhythmus zwei Stressszenarien durch die Institute zu simulieren sein. Hierfür werden zum einen die Nachschusspflichten im Zuge eines generellen Wertverlustes aller Assets um 30%, zum anderen bei einem Kursverlust der für das Institut wesentlichen Fremdwährungen um 10% zu bestimmen sein. Relevant ist dies insbesondere auch für begebene Pfandbriefe, bei denen zur Einhaltung der juristischen Überdeckung eine unverzügliche Nachschusspflicht (zumeist in Cash) schlagend wird.

Im Ergebnis dürfte mit der neuen Meldepflicht erheblicher Umsetzungsaufwand in Hinblick auf die zu schaffende Systemlandschaft bei den betroffenen Instituten einhergehen. Ob die europäische Aufsicht eine absolute Wertobergrenze für die Belastung von Vermögenswerten einrichten wird, bleibt indes abzuwarten.

Die Autoren

Dr. Frank Richter ist seit 2007 tätig im Liquiditätsmanagement der HSH Nordbank AG und davon vier Jahre verantwortlich für die Steuerung des Zahlungsunfähigkeitsrisikos, der regulatorischen Liquiditätskennziffern sowie Bereiche des Funds-Transfer-Pricing. Aktuell ist er fachlicher Projektleiter Basel III LCR / NSFR. Davor hat er bei einem Softwarehersteller Datawarehouse und Data-Mining Projekte durchgeführt.

Dr. Hannu Wichterich ist Berater bei der TriSolutions GmbH, einer auf Risikomanagement und Gesamtbanksteuerung spezialisierten Unternehmensberatung. Davor arbeitete Herr Wichterich im Bereich der Prüfung und prüfungsnahen Beratung des Risikomanagements von Banken (u.a. MaRisk-Compliance/Basel III Liquiditätskennziffern) bei einer international tätigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

Previous post:

Next post: