… der Preis für ein bestelltes Auto um 2.400 Euro steigen bei einem Listenpreis von 30.000 Euro,
… der Festzins eines Kredits einfach von 4 auf 4,5 Prozent erhöht werden oder
… der Festpreis eines neuen Hauses zwischen Kauf und Übergabe um 32.000 Euro steigen, wenn es ursprünglich 400.000 Euro kosten sollte.
Traumurlaub kann deutlich teurer als vereinbart werden.
Ich hatte mir bereits im Sommer die Augen gerieben, als ich erstmals von der EU-Reiserichtlinie 2015/2302 hörte. Dieses 33-seitige europäische Bürokratiemonster hat es in sich, wenn man auf die Umsetzung in Deutschland schaut. EU-Richtlinien müssen ja bekanntlich in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland hat die Bundesregierung dazu einen Gesetzentwurf zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vorgelegt. Das Teil umfasst nebst Begründung 134 Seiten. Sollte dieser Entwurf in Kraft treten, dann wird damit das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geändert.
So erhalten wir unter anderem einen neuen § 651f des BGB, der das Recht für Reisende nicht nur komplizierter macht, sondern den Urlaub auch erheblich verteuern kann und zwar ohne dagegen etwas tun zu können. Das halte ich für einen massiven Eingriff in die Vertragsfreiheit, dessen Sinn sich mir überhaupt nicht erschließt. Ich weiß nicht ob und welcher Verband hier Einfluss genommen hat, Fakt ist aber, dass hier Reiseveranstalter ein einseitiges Preiserhöhungsrecht erhalten.
Nach dem neuen § 651f des BGB darf ein Reiseveranstalter einseitig den Reisepreis erhöhen bei
- Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
- Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder
- Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse
Aus § § 651g folgt, dass er dies bis zu 8% sein darf. Er kann den Preis aber auch noch weiter erhöhen. Er muss dann den Kunden fragen und kann verlangen, dass
- der Kunde das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder
- seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt.
Auch das ist ein starkes Stück, denn in diesem Fall hätte der Kunde keine Möglichkeit, seine Reise zum ursprünglich vereinbarten Preis durchzuführen.
Würde man solche Klauseln auch für Finanzverträge einführen, dann könnte dies das gesamte Finanzwesen zerbröseln lassen. Man stelle sich vor, eine Festzinsvereinbarung mit einer Bank würde durch eine entsprechende Vorschrift für Darlehen ausgehöhlt. Eine Bank könnte dann bei steigenden Refinanzierungskosten die Zinsen erhöhen oder den Kredit kündigen.
Oder man stelle sich vor, der Autohersteller erhöht den Preis für einen bestellten Neuwagen, wenn zwischen Bestellung und Auslieferung der Stahlpreis gestiegen ist. Auch der Hausverkäufer könnte eine entsprechende Begründung finden, um den Hauspreis nachträglich zu erhöhen.
Nachweise sind laut Gesetzentwurf nicht vorgesehen. Der Veranstaltung muss lediglich über die Gründe informieren und Angaben zur Berechnung der Preiserhöhung machen. Das ist prima für die Reiseveranstalter. In den Begründungen des Gesetzesentwurfs ist keine Rechtfertigung für diesen massiven Eingriff in die Vertragsfreiheit zu finden.
Schon zum ersten Entwurf des Gesetzes gab es viele Stellungnahmen und Vorbehalte. Ich glaube nicht, dass diese angemessen berücksichtigt sind. Der Deutsche ReiseVerband (DRV) sieht die nun hereinbrechende Kritik laut „Touristik aktuell“ als “Schlammlavine”. Es sind mittlerweile Online-Petitionen auf den Weg gebracht worden, gegen die der DRV ebenfalls argumentiert. Die Petition 68543 fordert ein Stopp der Umsetzung.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass die hier im Kern betrachteten Regeln verfassungskonform sind. Es ist daneben auch nicht einzusehen, warum erhöhte Energiekosten und veränderte Währungskurse ein Grund für Preiserhöhungen sein sollen. Die Finanz- und Rohstoffmärkte haben mittlerweile genügend Instrumente entwickelt, um sich gegen solche Schwankungen abzusichern.
Die Umsetzung der Reiserichtlinie stört auch wegen anderer Vorschriften Reisebüros, die offenbar die Redaktionen vieler Lokalzeitungen aktiviert haben, denn dort sind derzeit online die meisten Berichte über diese unsinnige Regelung zu finden. Für die überregionalen Medien scheint das bisher kein Thema zu sein.
Ich habe bei meinen Recherchen keine sachgerechte Begründung gefunden. Sowohl die Erwäggründe in der Richtlinie als auch die Begründungen im deutschen Gesetzesentwurf lassen mich ratlos zurück. Ich bin ja ein großer Freund der Europäischen Union. Allerdings liefert die Reiserichtlinie den Skeptikern eine wirkliche Steilvorlage.
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