Das Handelsblatt hat gemeldet, dass die Deutsche Börse den Fast-Market-Status ausgerufen hat. Das Blatt dramatisiert diesen Zustand mit „Ausnahmezustand“ für die Deutsche Börse. Dabei bedeutet dies zunächst nur, dass die zulässigen Handelsspannen auf an der Deutschen Börse gehandelte Aktien ausgeweitet werden. Andernfalls drohen bei zu starken Kursschwankungen Handelsaussetzungen.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat heute Vormittag gegenüber der Lehman Brothers Bankhaus AG ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot erlassen. Außerdem hat die BaFin der Bank untersagt, Zahlungen entgegenzunehmen, die nicht zur Tilgung von Schulden ihr gegenüber bestimmt sind („Moratorium“).
Dies habe man anordnen müssen, um die verbliebenen Vermögenswerte zu sichern, teilte die BaFin zur Begründung mit. Dem Institut drohe die Zahlungsunfähigkeit, nachdem mehrere Gesellschaften des Konzerns in den USA Gläubigerschutz beantragt hätten (Chapter 11) beziehungsweise in Großbritannien unter Verwaltung (administration) gestellt worden seien.
Die Bafin informierte in der gleichen Mitteilung auch über den Umfang des Einlegerschutzes:
„Die Einlagen der Kunden der Lehman Brothers Bankhaus AG sind im Rahmen des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes geschützt. Das Institut gehört der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) an. Wenn die BaFin den Entschädigungsfall festgestellt hat, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vor, dass die Entschädigungseinrichtung die Einleger entschädigen kann. Die EdB hat die Gläubiger des Instituts unverzüglich darüber zu unterrichten, wenn dieser Fall eingetreten ist. Der gesetzliche Entschädigungsanspruch jedes berechtigten Bankkunden ist pro Einleger begrenzt auf 90 Prozent seiner Einlagen und den Gegenwert von 20.000 Euro. Darüber hinaus ist die Lehman Brothers Bankhaus AG Mitglied des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e.V. Dieser Einlagensicherungsfonds übernimmt nach seinem Statut den 10-prozentigen Selbstbehalt und den Teil der Einlagen, der über die gesetzliche Grenze von 20.000 Euro hinausgeht – und zwar bis zur jeweiligen Sicherungsgrenze. Diese liegt pro Einleger bei 30 Prozent des haftenden Eigenkapitals der Bank, also bei ca. 309,0 Mio. Euro.“
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