Dokumentation zum zweiten Finanzmarktstabilisierungsgesetz: 400 Milliarden Euro Garantien für Banken

by on 18. Januar 2012

Die Regierungskoalitionen haben heute den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzmarktstabilisierung veröffentlicht.

Link zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz – 2. FMStG)

Der Entwurf ist die Vorversion und wird am Donnerstag auf der Tagesordnung des Deutschen Bundestages stehen.

Man beachte bitte im Gesetzentwurf selbst folgende Punkte:

B. Lösung

bitte in das pdf-Dokument schauen

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Die entstehenden zusätzlichen Haushaltsausgaben sind derzeit nicht exakt zu beziffern.

E. Erfüllungsaufwand

E.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Der Gesetzentwurf enthält keine Regelungen, die zu einem Erfüllungsaufwand
bei Bürgern führen.

E.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Von der begrenzten Erhöhung der Kreditaufnahme für den Fonds geht angesichts der konsequenten Konsolidierungspolitik der Bundesregierung kein spürbarer Zinseffekt aus. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere die Verbraucherpreise, sind nicht zu erwarten. Kosten für die Wirtschaft entstehen, wenn inländische Unternehmen des Finanzsektors von den Möglichkeiten nach diesem Gesetz Gebrauch machen und hierfür ein – auch beihilferechtlich vorgegebenes  –  Entgelt zu entrichten haben. Insbesondere für die Kreditwirtschaft bedeuten die Maßnahmen zur Stabilisierung des Finanzmarktes jedoch  im Ergebnis eine Entlastung, und zwar nicht nur für Begünstigte von Stabilisierungsmaßnahmen. Darüber hinaus entstehen der Wirtschaft keine Kosten.

E.3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Es entstehen keine weiteren Haushaltsausgaben. Die Kreditaufnahme  für den Fonds führt zu einer höheren Verschuldung. Soweit der Fonds allerdings in gleichem Umfange Aktiva von Kreditinstituten bzw. Beteiligungen an Kreditinstituten erwirbt und zugleich ein Entgelt erhebt, dürften die Belastungen der öffentlichen Haushalte begrenzt bleiben.

Die weiteren Kosten für die Verwaltung des Fonds sind derzeit nicht bezifferbar; sie werden durch den Bund getragen.

Für die Verwaltung selbst entsteht aus einigen Vorgaben ein nicht vollständig zu beziffernder Erfüllungsaufwand. Diese Kosten fallen vollständig bei der BaFin und der FMSA an.

F. Weitere Kosten

Im Rahmen der Finanzierung der BaFin können den über die Umlage zur Finanzierung herangezogenen Unternehmen der Finanzbranche zusätzliche Kosten über eine Erhöhung der genannten Umlage entstehen.

Bei anderen Wirtschaftsunternehmen, insbesondere bei nicht der Finanzbranche angehörenden mittelständischen Unternehmen und auch bei sozialen Sicherungssystemen, entstehen keine zusätzlichen Kosten.

 

Auf der Seite des Bundestages steht zum Gesetzentwurf folgende Erklärung:

Finanzinstitute sollen erneut Hilfen beim Staat beantragen können. Es sei eine grundlegende Aufgabe des Staates, das Vertrauen der Marktteilnehmer und Bürger in die Stabilität des Bank- und Finanzsystems zu bewahren und die Finanzmarktstabilität zu sichern, heißt es in dem von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP vorgelegten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarkts (17/8343), der am Donnerstag auf der Tagesordnung des Deutschen Bundestages steht. Das „Zweite Finanzmarktstabilisierungsgesetz“ sieht für die Gewährung von Maßnahmen für die Banken einen Garantierahmen von 400 Milliarden Euro vor. Außerdem ist eine Kreditermächtigung von 80 Milliarden Euro vorgesehen, davon zehn Milliarden mit Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. Mit dem Gesetzentwurf können alle 2010 ausgelaufenen Instrumente des Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) erneut vollständig genutzt werden.

Falls durch die Aufnahme von Krediten die zulässige Schuldenaufnahme nach der im Grundgesetz geregelten Schuldenbremse überschritten werden sollte, heißt es dazu im Gesetzentwurf: „Die Tilgung hat binnen eines angemessenen Zeitraums zu erfolgen.“ Ein entsprechender Tilgungsplan soll vom Deutschen Bundestag beschlossen werden. „Dadurch wird sichergestellt, dass die Tilgung der zusätzlich aufgenommenen Kredite der nach der Schuldenregel relevanten strukturellen Nettokreditaufnahme zugerechnet wird“, wird in der Begründung erläutert. Die Tilgungsausgaben sollen daher im Bundeshaushalt und nicht im Fonds veranschlagt werden.

Im Unterschied zum ersten Stabilisierungsgesetz sollen die sogenannten Zweckgesellschaften („Bad Banks“) nicht nur strukturierte Wertpapiere, die ein zentrales Problem bei der Finanzkrise darstellten, aufnehmen können, sondern auch Staatsanleihen. Im Gesetzentwurf wurde daher der Begriff „strukturierte Wertpapiere“ durch „Wertpapiere“ ersetzt. „Damit soll auch ermöglicht werden, dass mögliche temporäre Übertreibungen bei der Bewertung von Anleihen von europäischen Staaten oder Unternehmen durch Übertragung solcher Wertpapiere auf Zweckgesellschaften … nicht zu einer Bestandsgefährdung von Instituten führen und dass das Vertrauen der Marktteilnehmer in die Solvenz dieser Institute gefestigt wird“, heißt es in der Begründung des Entwurfs.

Es sei besonders wichtig, einer möglichen Gefährdung des Finanzsystems präventiv beziehungsweise bereits bei latenter Gefahr begegnen zu können. Falls privatwirtschaftliche Lösungen zur Eigenkapitalstärkung von Instituten nicht möglich seien, sollten der Finanzaufsicht größere Handlungsmöglichkeiten gewährt werden, „um einer Systemgefährdung vorzubeugen“. Bei einer besonderen Risikolage auf dem Finanzmarkt oder zur Abwehr drohender Gefahren für die Finanzmarkstabilität soll die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) anordnen, dass ein Institut über eine höhere Eigenmittelausstattung verfügen muss. Die BaFin soll auch einen Plan verlangen können, wie das betroffene Institut die höhere Eigenkapitalausstattung erreichen will. Außerdem wird die Beteiligung des Staates an Finanzinstituten und an Tochterunternehmen ermöglicht.

Die Koalitionsfraktionen verweisen auch auf das zum 31. Dezember 2010 in Kraft getretene Restrukturierungsfondsgesetz. Damit können in Schwierigkeiten geratene Banken in einem geordneten Verfahren saniert oder abgewickelt werden. Dieses Instrument bleibe zum frühzeitigen Eingreifen bei einer konkreten Gefahr für ein einzelnes Institut geeignet, „kann jedoch nicht als vorbeugende Maßnahme zur Sicherung der Stabilität des Finanzsystems insgesamt angewendet werden“, schreibt die Bundesregierung.

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