Glücksspielstaatsvertrag und Teilnahme an internationalen Lotterien

by on 2. Juni 2014

Das letzte Treffen unserer Alumnirunde fand einen Tag vor der Ausspielung des 57 Millionen-Euro-Jackpots im neuen Eurolotto (offiziell heißt es sogar EuroJackpot) statt und wir diskutierten über die Spielmöglichkeiten und Chancen der Jackpots in verschiedenen Ländern.

Der EuroJackpot wurde dann tatsächlich am 4. April geknackt und 57,275 Millionen Euro gingen nach Finnland. Ich erinnerte die ehemaligen Studienkollegen bei der Gelegenheit USA Reise 2012  0604an einen Beitrag hier vom 1.4.2012 (man achte auf das Datum), in dem es darum ging, dass ein US-Hedgefonds bei einem Riesenjackpot einfach alle Kombinationen durchgespielt hatte und ihn knackte. Außerdem hatte ich hier im Herbst letzten Jahres einmal über die Investitionsrechnung für große Jackpots geschrieben. Der Beitrag war angelehnt an den Text von Walter Hickey, der eine Kalkulation aufstellte, unter welchen engen Ausnahmebedingungen ein Ticket für die US-Lotterie Powerball einen positiven Marktwert aufweist.

Im Zuge der Diskussion merkte einer in unserer Runde an, der mittlerweile in einer Anwaltskanzlei arbeitet, dass es ja eigentlich irrelevant sei, wie hoch die Jackpots in anderen Ländern seien, denn wir könnten da ohnehin nicht spielen. So ganz stimme das allerdings nicht, warf ein anderer ein, der für einen Internet-Dienstleister arbeitet. Es gäbe etwa Anbieter, die es durchaus ermöglichen würde, von Deutschland aus an vielen internationalen Lotterien teilzunehmen.

Damit wurde eine intensive Diskussion losgetreten. Nämlich eine Fachsimpelei über das Glückspielrecht, wem in welchen Ländern unter welchen Bedingungen das Spielen erlaubt sei und welchen zusätzlichen Risiken man ausgesetzt sei, wenn man seinen Lottoschein nicht direkt bei der veranstaltenden Lottogesellschaft, sondern über einen Dienstleister einreicht. Neben der Frage, unter welchen Voraussetzungen das zulässig sei, drehte sich unsere Diskussion darum, dass je nach Konstruktion beim Knacken eines Jackpots der Dienstleister das Geld schulde und nicht der ausgewiesene Glückspielveranstalter, wie etwa Westlotto. Schuldet aber der Dienstleister das Geld, hängt die Fähigkeit das Geld auszuzahlen auch von seiner finanziellen Leistungsfähigkeit ab. Normalerweise sollte das kein Problem sein, wenn der Dienstleister die Tippscheine selbst beim Veranstalter einreicht.

Es gibt freilich Modelle, in denen die Dienstleister genau darauf verzichten und nur exakt die Auszahlung versprechen, die der eigentliche Glückspielveranstalter bietet. Diese Dienstleister reichen die Lottoscheine nicht bei den jeweiligen Lottogesellschaften ein, sondern an zugelassene Buchhalter weiter, die die Tippscheine wie normalen Wetten behandeln. Ökonomisch schien uns das durchaus rational zu sein.

Über einen solchen Fall hatten wir einmal in dem Beitrag “Warum der Gewinn des Jackpots für Tipp 24 kein Schwarzer Schwan war” berichtet. Neben dem Risiko, nicht zu gewinnen, tragen die Spieler hier theoretisch das zusätzliche Risiko, dass der Anbieter im Fall des Knackens eines Jackpots Pleite macht oder der Gewinn aus anderen Gründen nicht ausgeschüttet werden kann. Im oben genannten Fall soll der Anbieter gegen dieses Risiko freilich bei der Münchner Rück versichert gewesen sein.

Insgesamt erscheint der deutsche Glücksspiel- und Sportwettenmarkt recht unübersichtlich, da neben regulierten Glücksspiele und Sportwetten es auch noch nicht regulierte Glücksspiele und Sportwetten gibt (siehe zu beiden Segmenten diese Studie der Forschungsstelle Glücksspiel/Universität Hohenheim)

In Deutschland laufen insbesondere die zugelassenen staatlichen Lottogesellschaften Sturm gegen die nicht regulierten Angebote. Die Seite Lotto-Experte.net berichtete etwa darüber, dass ein Vertreter der Bezirksregierung Düsseldorf an zahlreiche deutsche Webmaster ein Anhörungsschreiben verschickt haben soll unter Bezug auf den Anbieter Lottoland.

Einige in unserer Gruppe hielten die Modelle der Glückspieldienstleister für clever und abgesichert, insbesondere wenn hohe Gewinne durch eine Versicherung abgedeckt sind (lt. einer Meldung von Pressebox.de ist dies bei Lottoland die Emirat AG, ein Münchner Risiko-Management-Spezialist.

Sowohl bei unserer weiteren Diskussion als auch bei den anschließenden Recherchen für diesen Beitrag, habe ich freilich gemerkt, wie komplex und widersprüchlich die Materie ist. Der Wikipedia-Beitrag über den Glücksspielstaatsvertrag allein macht schon deutlich, welche Fallstricke sowohl auf Anbieter als auch auf Teilnehmer an Wetten und Glückspielen lauern. Die Wettanbieter müssen sich mit viel juristischer Finesse eine Schneise durch das deutsche Glücksspieloligopol schlagen.

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