Finanzmarktstabilisierungsgesetz – Dokumentation: Was jetzt zu tun ist

by Dirk Elsner on 17. Oktober 2008

Es lohnt ein Blick in das heute verabschiedete Finanzmarktstabilisierungsgesetz, um zu schauen, welche Hausaufgaben die Regierung in den nächsten Tagen und Wochen noch zu erledigen hat. Die sind nämlich erheblich, wenn man den Umfang der noch durch Rechtsverordnungen zu regelnden Sachverhalte betrachtet. Hier dokumentiere ich die Abschnitte im Gesetzentwurf, die die Bundesregierung zur Regelung von Details ermächtigt:

§ 6 Rekapitalisierung Abs. 3

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

  1. die Gegenleistung und die sonstigen Bedingungen der Rekapitalisierung,
  2. Obergrenzen für die Beteiligung an Eigenmittelbestandteilen von einzelnen Unternehmen des Finanzsektors sowie für bestimmte Arten von Eigenmittelbestandteilen,
  3. die Bedingungen, unter denen der Fonds seine Beteiligung an den Eigenmittelbestandteilen wieder veräußern kann, und
  4. sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Gesetzes im Rahmen der Rekapitalisierung nach Absatz 1 erforderlich sind.

§ 7 Garantieermächtigung  Abs. 4

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

  1. die Art der Garantie und der Risiken, die durch sie abgedeckt werden können,
  2. die Eigenmittelausstattung, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 begünstigte Unternehmen des Finanzsektors mindestens aufweisen müssen,
  3. die Berechnung und Anrechnung von Garantiebeträgen,
  4. die Gegenleistung und die sonstigen Bedingungen der Garantie,
  5. Obergrenzen für die Übernahme von Garantien für Verbindlichkeiten einzelner Unternehmen des Finanzsektors sowie für bestimmte Arten von Garantien, und
  6. sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Gesetzes im Rahmen der Garantieübernahme nach Absatz 1 erforderlich sind

§ 8 Risikoübernahme Abs. 2

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

  1. die Art der Risikopositionen, die erworben oder deren Risiken abgesichert werden können,
  2. die Art des Erwerbs oder der Absicherung, einschließlich der dafür geltenden Bedingungen, Zusicherungen und Gegenleistungen,
  3. Obergrenzen für die Risikoübernahmen bezogen auf einzelne Unternehmen des Finanzsektors und ihre verbundenen Unternehmen sowie für bestimmte Arten von Risikopositionen,
  4. Rückkaufrechte zugunsten und Rückkaufverpflichtungen zu Lasten der begünstigten Unternehmen des Finanzsektors und andere geeignete Formen ihrer Beteiligung an den von dem Fonds übernommenen Risiken, und
  5. sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Gesetzes im Rahmen der Risikoübernahme nach Absatz 1 erforderlich sind.

§ 10 Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen Abs. 2

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über die von den begünstigten Unternehmen des Finanzsektors zu erfüllenden Anforderungen an

  1. die geschäftspolitische Ausrichtung, bei Kreditinstituten insbesondere die Versorgung kleiner und mittlerer Unternehmen mit Krediten, und die Nachhaltigkeit des verfolgten Geschäftsmodells,
  2. die Verwendung der aufgenommenen Mittel,
  3. die Vergütung ihrer Organe, Angestellten und wesentlichen Erfüllungsgehilfen,
  4. die Eigenmittelausstattung,
  5. die Ausschüttung von Dividenden,
  6. den Zeitraum, innerhalb dessen diese Anforderungen zu erfüllen sind,
  7. Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen,
  8. die Art und Weise, wie dem Fonds Rechenschaft zu legen ist,
  9. eine von dem vertretungsberechtigten Organ mit Zustimmung des Aufsichtsorgans abzugebende und zu veröffentlichende Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der in Nummer 1 bis 8 einzuhaltenden Anforderungen,
  10. sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Gesetzes nach Absatz 1 erforderlich sind.

Die Anforderungen können sich nach Art und Adressaten der Stabilisierungsmaßnahme unterscheiden. Sie werden auf der Grundlage dieses Gesetzes und der hierzu ergangenen Rechtsverordnung durch Vertrag, Selbstverpflichtung oder Verwaltungsakt festgelegt. In der nach Satz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung können auch Rechtsfolgen einer Nichtbeachtung der vorgenannten Anforderungen geregelt werden.

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avatorgg Oktober 25, 2008 um 19:59 Uhr

Man könnte behaupten, daß die Bundesregierung an Bedingungen die an die Inanspruchnahme der Mittel geknüpft sind gar kein Interesse hat. Stattdesse reist die Kanzlerin schon wieder durch die Welt. Wir haben ja hier keine Probleme um die man sich kümmern muß. Mein Gott, wer hat diesen Bock eigentlich zum Gärtner gemacht? Es will natürlich keiner gewesen sein. Und doch hat diese unchristliche „Volkspartei“ genug Stimmen bekommen um uns diese Möchtegernaußenministerin vor die Nase zu setzen.

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