Systemgefährung im Restrukturierungsgesetz: So definiert der Bund Systemrelevanz einer Bank

by on 4. November 2010

Der Bundestag hat am vergangenen Donnerstag das Restrukturierungsgesetz gebilligt. Interessant, dass damit erstmals versucht wird, den mittlerweile sehr umstrittenen Begriff der Systemrelevanz eines Kreditinstituts amtlich zu definieren. Der Blick Log dokumentiert den entsprechenden neuen § 48b, der in das Kreditwesengesetz eingefügt wird, sowie die dazu gehörenden Begründung. Die Systemrelevanz bzw. Systemgefährdung wird in Absatz 2 definiert:

Kreditwesengesetz § 48b Bestands- und Systemgefährdung

(1) Bestandsgefährdung ist die Gefahr eines insolvenzbedingten Zusammenbruchs des Kreditinstituts für den Fall des Unterbleibens korrigierender Maßnahmen. Eine Bestandsgefährdung wird vermutet, wenn

  1. das verfügbare Kernkapital das nach § 10 Absatz 1 erforderliche Kernkapital zu weniger als 90 vom Hundert deckt;
  2. das modifizierte verfügbare Eigenkapital die nach § 10 Absatz 1 erforderlichen Eigenmittel zu weniger als 90 vom Hundert deckt;
  3. die Zahlungsmittel, die dem Institut in einem durch die Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 1 Satz 2 definierten Laufzeitband zur
    Verfügung stehen, die in demselben Laufzeitband abrufbaren Zahlungsverpflichtungen zu weniger als 90 vom Hundert decken oder
  4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unterdeckung nach den Nummern 1, 2 oder 3 eintreten wird, wenn keine korrigierenden Maßnahmen ergriffen werden; dies ist insbesondere der Fall, wenn nach der Ertragslage des Instituts mit einem Verlust zu rechnen ist, infolgedessen die Voraussetzungen der Nummern 1, 2 oder 3 eintreten würden.

Unterliegt das Kreditinstitut nach § 10 Absatz 1b oder nach § 45b Absatz 1 Satz 2 besonderen Eigenmittelanforderungen, so sind diese bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 1, 2 und 4 zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 3 und 4 für besondere Liquiditätsanforderungen nach § 11 Absatz 2.

(2) Eine Systemgefährdung liegt vor, wenn zu besorgen ist, dass sich die Bestandsgefährdung des Kreditinstituts in erheblicher Weise negativ auf andere Unternehmen des Finanzsektors, auf die Finanzmärkte oder auf das allgemeine Vertrauen der Einleger und anderen Marktteilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems auswirkt. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. Art und Umfang der Verbindlichkeiten des Kreditinstituts gegenüber anderen Instituten und sonstigen Unternehmen des Finanzsektors,
  2. der Umfang der von dem Institut aufgenommenen Einlagen,
  3. die Art, der Umfang und die Zusammensetzung der von dem Institut im Rahmen von außerbilanziellen Geschäften eingegangenen
    Risiken sowie die Verhältnisse auf den Märkten, auf denen entsprechende Positionen gehandelt werden,
  4. die Vernetzung mit anderen Finanzmarktteilnehmern,
  5. die Verhältnisse auf den Finanzmärkten, insbesondere die von den Marktteilnehmern erwarteten Folgen eines Zusammenbruchs des
    Instituts auf andere Unternehmen des Finanzsektors, auf den Finanzmarkt und das Vertrauen der Einleger und Marktteilnehmer in die
    Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes.

(3) Die Bundesanstalt beurteilt nach Anhörung der Deutschen Bundesbank, ob eine Bestands- und Systemgefährdung im Sinne der Absätze 1 und 2 vorliegt und dokumentiert die gemeinsame Einschätzung schriftlich.

Aus der Begründung

Zu § 48b (Bestands- und Systemgefährdung) Voraussetzung für den Erlass einer Übertragungsanordnung nach § 48a KWG-E ist die Bestandsgefährdung des Instituts und eine hieraus resultierende Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems. Es muss mit anderen Worten die Gefahr bestehen, dass das Finanzsystem von der Krise des Instituts angesteckt wird.

Eine Bestandsgefährdung ist nach Absatz 1 Satz 1 die Gefahr eines insolvenzbedingten Zusammenbruches. Eine solche Gefahr besteht bereits dann, wenn absehbar ist, dass ohne die Ergreifung korrigierender Maßnahmen Insolvenzgründe eintreten werden. Ein konkreter, unmittelbar bevorstehender Zahlungsausfall oder eine unmittelbar bevorstehende Überschuldung ist hierfür nicht erforderlich. Nach
Satz 2 wird eine Bestandsgefährdung im Falle einer qualifizierten Verletzung aufsichtsrechtlicher Eigenmittel- oder Liquiditätsanforderungen vermutet. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass selbst eine Eigenmittelausstattung, die den aufsichtsrechtlichen Eigenmittelanforderungen gerade noch entspricht, bei großen systemrelevanten Instituten existenzbedrohend wirkt. Insbesondere besteht auf den Interbankenmärkten die Erwartung, dass große Institute über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus Eigenmittel in signifikantem Umfang vorhalten. Wird dieser Erwartung nicht entsprochen, verteuert oder verknappt sich der Zugang zu Refinanzierungsmitteln und Absicherungsgeschäften.

Vor diesem Hintergrund geht die Tendenz der auf internationaler und europäischer Ebene geführten Diskussionen über die gesetzlich vorzuschreibende Eigenmittelausstattung dahin, die bisherigen Kapitalanforderungen heraufzusetzen. Die Vermutung einer Bestandsgefährdung knüpft an das Bestehen oder Drohen einer 10-prozentigen Unterdeckung der nach § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 KWG bestehenden Anforderungen an die Eigen- und Zahlungsmittelausstattung an. Sind besondere Eigenmittel- oder Liquiditätsanforderungen nach § 10 Absatz 1b, § 11 Absatz 2 oder § 45b Absatz 1 KWG festgesetzt, sind diese der Prüfung ebenfalls
zugrunde zu legen.

Da Absatz 1 Satz 2 lediglich Vermutungen aufstellt, kann eine Bestandsgefährdung im Einzelfall auch vorliegen,
wenn die Tatbestände, an welche diese Vermutungen anknüpfen, nicht erfüllt sind. Der in Absatz 2 konkretisierte Begriff der Systemgefährdung stellt den Zusammenhang zwischen der Bestandsgefährdung des Kreditinstituts und den Gefahren für die
Finanzmarktstabilität her.

Eine Systemgefährdung besteht, wenn zu besorgen ist, dass sich die Bestandsgefährdung des Instituts in erheblicher Weise negativ auf andere Unternehmen des Finanzsektors, die Finanzmärkte oder auf das allgemeine Vertrauen in die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems auswirken wird. Die Aufzählung der in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Faktoren ist nicht abschließend, sondern verweist vielmehr auf die nach bisherigem Erfahrungsstand gängigen Ansteckungskanäle, über welche die Stabilität des Finanzsystems durch die Schieflage eines einzelnen Instituts beeinträchtigt werden kann. Bei der schriftlich zu dokumentierenden Feststellung einer Bestandsgefährdung nach Absatz 1 und einer Systemgefährdung nach Absatz 2 wirken die Bundesanstalt und die Bundesbank gemäß Absatz 3 zusammen.

Comments on this entry are closed.

Previous post:

Next post: