SEPA-Umstellung für Unternehmen: Die Lastschrift (II)

by Dirk Elsner on 23. November 2012

Bundesbank Vorstand Carl-Ludwig Thiele hat gerade erneut festgestellt, dass sich Unternehmen in Deutschland nicht für die SEPA-Umstellung erwärmen können. Man merkt seiner Rede auf der Veranstaltung  „SEPA und was nun?“ die Sorgenfalten an:

  • nur 41 Prozent der Unternehmen geben laut DIHK bisher IBAN und BIC auf Rechnungen an
  • im ersten Halbjahr 2012 wurden nur 6% SEPA-Überweisungen durchgeführt
  • traditionelle Lastschriften hatten 2011 einen Anteil von knapp 49% an allen unbaren Transaktionen und war damit das wichtigste unbare Zahlungsinstrument in Deutschland
  • die SEPA-Lastschrift wird in Deutschland bisher so gut wie gar nicht genutzt
  • Ende Oktober waren erst 95.000 Stück Gläubiger-Identifikationsnummern (Voraussetzung für den künftigen Lastschriftverkehr) vergeben. In Deutschland gibt es laut Statistischem Jahrbuch 3,6 Millionen Unternehmen und 500.000 Vereine.

Mit der SEPA-Migrationsverordnung vom März 2012 hat die EU festgelegt, dass die nationalen Zahlverfahren für Lastschriften durch SEPA-Lastschriftverfahren ab 1.2. 2014 abgelöst werden. Damit wird das z.b. hier beschriebene klassische Lastschriftverfahren beerdigt. Viele, die den ersten Teil mit den Feinheiten zum SEPA-Lastschriftverfahren gelesen haben, sind gespannt auf weitere unangenehme Änderungen im Vergleich zu der bisherigen Lastschriftpraxis in Deutschland. Man sollte trotz der im letzten Beitrag bereits angeklungenen Kritik aber einen Vorteil der neuen Regelung nicht vergessen: International war das Lastschriftverfahren entweder unbekannt oder wurde sehr unterschiedlich abgewickelt[DE1]. Nun kann es im SEPA-Raum einheitlich eingesetzt werden.

Die Regelung, dass Mandate schriftlich vorliegen müssen, sorgt dennoch für Unverständnis, vor allem weil die SEPA-Verordnung der EU diese Schriftform gar nicht verlangt. Zwar können Unternehmen auf schriftliche Mandate verzichten. Sie gehen allerdings das Risiko ein, dass Zahlungspflichtige ihre Lastschriften bis zu 13 Monate nach Einlösung zurück geben können. Das ist der Rückgabezeitraum für nicht autorisierte Lastschriften (ich werden dieses Thema noch einmal in einem weiteren Beitrag ausführlich beleuchten, weil wir dazu auch in unser Beratungspraxis immer wieder mit Fragen befasst sind).

Beleglose Einreichung mit Zusatzdaten

Immerhin erfolgt die Einreichung der Lastschriften künftig ausschließlich beleglos. Im Datensatz muss nun ein exaktes Fälligkeitsdatum angegeben werden (= Belastungsdatum = Interbankenverrechnungsdatum). Außerdem müssen die Gläubiger-Identifikationsnummer und die Mandatsreferenznummer enthalten [DE3] sein.

Unternehmen müssen nun aber Vorlagefristen beachten. Hier sind fünf Geschäftstage bei Erst- bzw. Einmallastschriften und zwei Geschäftstage bei Folgelastschriften vorgesehen[DE5]. Zu erwarten ist aber, dass die Fristen mit einer angestrebten Überarbeitung noch verkürzt werden[DE6]. Werden diese Fristen nicht eingehalten, dann besteht das Risiko, dass die Lastschriften nicht eingereicht bzw. mit dem Einwand zurück gegeben werden, sie seien nicht gültig. In den Bedingungen heißt es sinngemäß, zurück gegebene Lastschriften können nicht erneut eingereicht werden. Das bedeutet konkret, der Prozess muss dann wieder neu gestartet werden. Die Lastschriften müssen neu erzeugt werden mit neuer Pre-Notification an die Kunden.

Zahlungspflichtige erhalten übrigens die Möglichkeit, bestimmte Zahlungsempfänger zu blockieren[DE7], nur bestimmte Empfänger zuzulassen und Zahlungen nach Betrag und Frequenz zu beschränken.

Die bisherigen Ausführungen bezogen sich auf das Basis-Lastschriftverfahren und das Verfahren für Geschäftskunden. Die Lastschriften für Geschäftskunden weist einige Unterschiede zu dem Verfahren für Privatkunden auf.

Besonderheit der Lastschriften für Geschäftskunden (= SEPA Business to Business Direct Debit)

Wichtigster Unterschied: B2B-Lastschriften können nicht zurück gegeben werden. Dafür ist die Zahlstelle (also die Bank des Zahlungspflichtigen) verpflichtet, die Mandatsdaten bereits vor der Belastung auf Übereinstimmung mit vorliegender Zahlung zu prüfen. Vor der ersten Einlösung muss der Zahlungspflichtige daher seine Bank informieren durch eine entsprechende Mitteilung[DE11] bzw. eine Kopie des Mandats. Hier müssen also Unternehmen, die so zahlen wollen, ebenfalls einen neuen Informationsprozess einrichten. Rückgaben können seitens der Zahlstelle bis maximal zwei Tage nach dem Belastungsdatum erfolgen; vom Zahlungspflichtigen besteht keine Widerspruchsmöglichkeit bei autorisierten Zahlungen.

Besonderheit der Lastschriften für Privatkunden (= SEPA Core Direct Debit)

Die Basislastschrift (Beispiel für das SEPA Core Direct Debit Mandat hier) kann nicht nur für Privatkunden, sondern auch für Firmenkunden verwendet werden. Rückgaben sind hier durch die Zahlstelle bis maximal 5 Tage nach Belastungsdatum zulässig. Der Zahlungspflichtige selbst kann die Lastschrift bis zu acht Wochen nach der Kontobelastung, im Falle einer nicht-autorisierten Zahlung ohne Angabe von Gründen bis zu 13 Monate nach Belastung zurück geben.

Bestehende Einzugsermächtigungen [DE12] können ab dem 09.07.2012 als SEPA-Mandat übernommen werden. Gläubiger-ID und Mandatsreferenz müssen aber auch hier mitgeliefert werden und die Kunden sind entsprechend zu informieren. Und natürlich gilt auch hier, dass eine schriftliche Einzugsermächtigung vorliegen muss. Immerhin finden die neuen Regelungen keine Anwendung auf den Handel, der das Elektronische Lastschriftverfahren (ELV) nutzt. Dieses Verfahren wird bis zum 1. Februar 2016 weiter genutzt werden können. Ob es danach entfällt oder eine SEPA-fähige Alternative gefunden wird, ist noch offen

Viele Details und Spezialfragen sind hier natürlich unberücksichtigt geblieben. Diese Reihe hat das Ziel, Unternehmen, die sich bisher nicht oder nur am Rande mit SEPA befasst haben, einen ersten Überblick zu geben. Dringend zu empfehlen ist, sich mit den Spezialisten des Hauses zu beraten, welche Auswirkungen für das eigene Unternehmen daraus folgen. Es folgt ein weiterer Beitrag zu den SEPA-Lastschriften. Danach werde ich einige strategische Überlegungen, die für Unternehmen wichtig sind, skizzieren Exemplarisch werde ich in einem weiteren Beitrag auf ausgewählte Fragen der Umsetzung eingehen.


In meinem Blog habe ich mittlerweile eine Informationsseite zu SEPA angelegt. Auf der Seite SEPA: Informationssammlung und Dokumente sind gegliedert Übersichtsartikel, gesetzliche Grundlagen und offizielle Dokumente, Webseiten mit SEPA-Informationen, ausgewählte Leitfäden und Checklisten und mehr zu finden.


[DE1] Es gab bzw. gibt Lastschriftverfahren in vielen Ländern, aber die Gesetze und Verfahren sind überall unterschiedlich.

[DE3] Die detaillierte Beschreibungen finden sich unter www.ebics.de.

[DE5] Einige Institute sollen hier sogar längere Vorlaufzeiten fordern.

[DE6] Mittlerweile ist aber entschieden, dass die Einreichungsfrist nicht verlängert wird. Finanzwesen und Normensetzer denken aber darüber nach mit der Rulebook Version 7 diese Fristen zu verkürzen.

[DE7]. Diese Änderungen sind über die neue EU Verordnung aufgenommen worden. M.E. heißt das auch, dass der Lastschrifteinreicher, diese Anforderungen in seiner Mandatsverwaltung umsetzen muss.

[DE8]Beispiel für das SEPA Business to Business Direct Debit Mandat)

http://www.die-deutsche-kreditwirtschaft.de/dk/zahlungsverkehr/sepa/inhalte-der-sepa/lastschrift.html

[DE11] Die Anzahl der Tage, die die Information im Voraus gesendet werden muss, wird nicht genannt. Die Kreditwirtschaft stellt Beispiel-Formulare für SEPA-Mandate (SEPA Core Direct Debit Mandat und SEPA Business to Business Direct Debit Mandat) zur Verfügung

[DE12] Bereits erteile schriftliche Einzugsermächtigungen können als SEPA-Lastschriftmandate genutzt werden. Dies ist aufgrund der im Juli 2012 erfolgten Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Kreditinstitute in Deutschland möglich. Zu beachten ist dabei, dass der Lastschrifteinreicher den Zahler vor dem ersten SEPA-Basislastschrifteinzug über den Wechsel vom Einzug per Einzugsermächtigungslastschrift auf den Einzug per SEPA-Basislastschrift unter Angabe von Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz in Textform zu unterrichten hat.


Dieser Beitrag ist eine überarbeitete und aktualisierte Fassung eines Beitrags, den ich für die Webseite der CFOWorld geschrieben.

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