Dokumentation: Bundesbank zur Schriftlichkeit des SEPA-Mandats

by Dirk Elsner on 24. Januar 2013

In Fachkreisen wird weiter munter darüber diskutiert, ob in Deutschland tatsächlich mit der Geltung von SEPA am 1.2.2014 ein Mandat handschriftlich erteilt werden muss. Ich werde dazu demnächst noch einmal eine Follow-up schreiben. Hier dazu aus den FAQ der Bundesbank auf der Seite Sepa Deutschland (Unterstreichungen durch mich):

Wann wird das elektronische Mandat (e-Mandat) durch die deutsche Kreditwirtschaft unterstützt?

Nach unserem Kenntnisstand ist derzeit die Umsetzung des elektronischen Mandats (e-Mandats) in Deutschland nicht geplant. Ein Mandat kann zur Zeit ausschließlich in Schriftform erstellt werden. Bei weiteren Fragen empfehlen wir Ihnen, sich an Ihre Hausbank oder die Deutsche Kreditwirtschaft zu wenden.

Muss ein neues SEPA-Lastschriftmandat für eine bereits existierende Einzugsermächtigung erteilt werden?

Nein. Bereits erteile schriftliche Einzugsermächtigungen können als SEPA-Lastschriftmandate genutzt werden. Dies ist aufgrund der im Juli 2012 erfolgten Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Kreditinstitute in Deutschland möglich. Zu beachten ist dabei, dass der Lastschrifteinreicher den Zahler vor dem ersten SEPA-Basislastschrifteinzug über den Wechsel vom Einzug per Einzugsermächtigungslastschrift auf den Einzug per SEPA-Basislastschrift unter Angabe von Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz in Textform zu unterrichten hat. Ein Beispielschreiben zur Umstellung auf das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren stellt die Deutsche Kreditwirtschaft zusammen mit Beispielen für das SEPA-Lastschriftmandat und das Kombimandat zur Verfügung.

Was passiert mit den Einzugsermächtigungen, die nicht in schriftlicher Form erteilt wurden?

Die Vorgaben zur Form der Mandatserteilung, einschließlich etwaiger Änderungen des Mandats, ergeben sich aus den Regelungen in der jeweiligen Inkassovereinbarung zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister. Grundsätzlich sind Einzugsermächtigungen, die nicht in Schriftform vorliegen (z.B. telefonisch oder per Internet erteilte Einzugsermächtigungen), nicht SEPA-fähig. Ein Lastschrifteinzug ohne Mandat ist eine unautorisierte Lastschrift, d.h. eine unautorisierte Kontobelastung, kann vom Zahler innerhalb von 13 Monaten nach der Kontobelastung zurück gegeben werden.

Muss bei Änderung der Mandatsdaten ein neues Mandat mit Unterschrift des Kunden eingeholt werden?

Die Vorgaben zur Form der Mandatserteilung, einschließlich etwaiger Änderungen des Mandats, ergeben sich aus den Regelungen der jeweiligen Inkassovereinbarung zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister. Grundsätzlich gilt, dass alle Mandatsangaben geändert werden können. Allerdings wird ein neues Mandat erforderlich, sollte sich die Identität des Zahlungsempfängers ändern. Eine Mandatsänderung bedarf der Schrift- bzw. Textform, d.h. ein Papier-Mandat kann nachträglich nicht auf rein elektronischem Wege geändert werden. Denn sonst kann der Zahlungsempfänger den Nachweis für ein gültiges Mandat nur schwer erbringen. Dies gilt auch für eine Mandatsverlängerung.

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