Europa Parlament beschließt Basel III-Umsetzung (+ Dokumentation CRR + CRD IV)

by Dirk Elsner on 17. April 2013

Gestern hat das Europa Parlament über die europäische Umsetzung von Basel III abgestimmt. Das Paket besteht aus einer Eigenkapitalverordnung (Capital Requirements Regulation, CRR) und aus der vierten Auflage der Eigenkapitalrichtlinie (Capital Requirements Directive, CRD IV). Die CRR führt die ersten EU-weiten Aufsichtsvorschriften für alle Banken in den Mitgliedstaaten ein. Sie soll mit gewährleisten, dass die „Basel III“ genannten internationalen Eigenkapitalstandards für Banken überall in der EU eingehalten werden. Die Richtlinie „CRD IV“ gewährt den EU-Ländern eine flexiblere Handhabung, so wie das Recht, inländische Banken zu verpflichten, mehr Kapital als vorgeschrieben einzubehalten, um sie beispielsweise vor den negativen Folgen von Immobilienblasen zu schützen.

Dokumentation

  • Capital Requirements Directive, CRD IV: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen
  • Capital Requirements Regulation, CRR: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Die Begrifflichkeit ist nicht immer klar, die EU-Kommission selbst fasst Verordnung und Richtlinie zum Paket CRD IV zusammen (siehe hier mit weiteren Informationen dazu).

Da ich gestern keine begleitenden Pressemeldungen dazu gefunden habe, hier die Information des Europäischen Parlaments, deren Wertungen ich übrigens nicht teile.


Meldung des EU-Parlaments: Parlament stimmt über Reformpaket zur Stärkung von EU-Banken ab

Die Abgeordneten haben am Dienstag eine Höchstgrenze für Banker-Boni eingeführt, für die Einschränkung spekulativer Risiken gestimmt, Mindesteigenkapitalanforderungen erhöht und die Bankenaufsicht verstärkt. Dieses EU-Bankenreformpaket ist das bisher umfassendste und soll am 1. Januar 2014 in Kraft treten. Erleichterungen der Kreditvergabe an KMU sollen die Realwirtschaft und damit das Wachstum ankurbeln.

„Die neuen Regeln sind die umfassendste und tiefgreifendste Bankenregulierung in der Geschichte der EU. Die neuen einheitlichen Regeln für alle 8200 Banken in der EU sind das Fundament, auf dem das Haus der Bankenunion weitergebaut wird. Die einheitliche EU-Bankenaufsicht wird das Dach. Jetzt müssen wir mit dem geplanten EU-Bankeninsolvenzrecht und der Einlagensicherung die Wände in das Haus einziehen. Ziel ist, dass europäische Banken ein Fels in der Brandung der weltweiten Finanzmärkte werden. Mit der Regelung der Banker-Boni setzen wir nicht die Höhe der Gehälter fest. Das ist nicht Aufgabe der Gesetzgeber. Sondern wir schaffen Fairness und Transparenz und tragen zu einem Kulturwandel bei“, sagte Othmar Karas (EVP, AT) Berichterstatter für das Bankenreformpaket.

Banker-Boni

Um spekulative Risiken einzuschränken, sollte der Bonus nicht höher als das Jahresgehalt ausfallen. Er kann nur dann auf die maximal doppelte Summe erhöht werden, wenn mindestens 66% der Aktionäre zustimmen, vorausgesetzt dass mindestens die Hälfte der Aktien oder der entsprechenden Eigentumsrechte vertreten sind, ansonsten 75% der Aktionäre.
Um Bankern einen Anreiz zur langfristigen Planung zu geben, müssen mindestens 25% einer Vergütung, die 100% des Jahresgehalts übersteigt, für mindestens fünf Jahre zurückgestellt werden. 

Eigenkapitalanforderungen und Puffer

EU-Banken werden verpflichtet, mehr und hochwertigeres Kapital zu halten, um künftige Krisenschocks aus eigener Kraft überstehen zu können, d.h. mindestens 8% qualitativ gutes Kapital, von dem knapp über die Hälfte hartes Kernkapital („Tier 1“ – eine besonders strenge Definition von Kernkapital) sein muss. Dieses Kapital muss hinreichend liquid, d.h. leicht in Bargeld umwandelbar sein, um Anleger und Gläubiger im Notfall auszahlen zu können.
Banken müssen ebenfalls einen „Kapitalerhaltungspuffer“ einrichten, um Verluste auszugleichen und Kapital zu schützen, sowie einen „antizyklischen Kapitalpuffer“, um sicherzustellen, dass sie in Zeiten wirtschaftlichen Wachstums eine ausreichende Kapitalbasis aufbauen, damit in Krisenzeiten eine kontinuierliche Kreditversorgung gewährleistet ist.

Kreditvergabe an die Realwirtschaft

Um die Banken zu ermutigen, Darlehen an KMU zu vergeben, soll entsprechenden Forderungen ein geringeres Risikogewicht zugeordnet werden. Dies würde wiederum die Kapitalanforderungen an die Banken verringern und ihnen so mehr Spielraum für die Kreditvergabe an die Realwirtschaft geben.

Offenlegungs- und Aufsichtsregeln

Die neuen Regeln werden Banken verpflichten, Gewinne, Steuern und erhaltene staatliche Beihilfen pro Land offenzulegen, sowie den Umsatz und die Anzahl der Angestellten. Ab 2014 müssen diese Informationen der Europäischen Kommission mitgeteilt und ab 2015 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Die Banken werden durch die zuständigen Behörden in den EU-Mitgliedstaaten beaufsichtigt, in Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), deren Aufsichtsbefugnis erweitert wird.

Verordnung und Richtlinie

Das Paket besteht aus einer Eigenkapitalverordnung (Capital Requirements Regulation, CRR) und aus der vierten Auflage der Eigenkapitalrichtlinie (Capital Requirements Directive, CRD IV). Die CRR führt die ersten EU-weiten Aufsichtsvorschriften für alle Banken in den Mitgliedstaaten ein. Sie soll mit gewährleisten, dass die „Basel III“ genannten internationalen Eigenkapitalstandards für Banken überall in der EU eingehalten werden.
Die Richtlinie „CRD IV“ gewährt den EU-Ländern eine flexiblere Handhabung, so wie das Recht, inländische Banken zu verpflichten, mehr Kapital als vorgeschrieben einzubehalten, um sie beispielsweise vor den negativen Folgen von Immobilienblasen zu schützen.

Die CRR-Verordnung wurde mit 595 Stimmen angenommen, bei 40 Gegenstimmen und 76 Enthaltungen, die CRD-Richtlinie mit 608 Ja-Stimmen bei 33 Nein-Stimmen und 67 Enthaltungen.

 

Nächste Schritte

Die neuen Vorschriften müssen vom EU-Ministerrat formell verabschiedet werden, um am 1. Januar 2014 in Kraft treten zu können.

Der Text wurde am 16.4.2013 vom Europäischen Parlament veröffentlich, das auch die Rechte an diesem Text hat (siehe dazu rechtliche Hinweise)

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