Krisenmanagement: Von der Existenzkrise zur Insolvenz

by Dirk Elsner on 24. April 2009

Dies ist der dritte Beitrag einer Serviceserie* zum Krisenmanagement für den Mittelstand. Nach der Vorstellung der ersten drei Krisenphasen, die den Unternehmen noch Handlungsspielraum ermöglichen, geht es in diesem Beitrag um Existenzkrisen bis hin zur Insolvenz. Die konkrete Krisendiagnose und (Sofort-)Maßnahmen werden in späteren Beiträgen (Übersicht der Beiträge hier) behandelt. Wer sich schon vorab mit der Diagnose und den Maßnahmen befassen will, der kann dies anhand der Mindmapsammlung tun, die hier veröffentlicht ist.

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Krisenphasen (umfassendere Version durck Klick auf die Abbildung)

Liquiditätskrise

Dies ist die letzte Stufe vor der Insolvenz des Unternehmens. Die Liquiditätslage des Unternehmens ist äußerst angespannt. Kreditlinien werden nicht verlängert oder sind zurückzuführen, Dienstleister und Lieferanten verlangen Vorkasse, Kunden halten Zahlungen zurück, das Unternehmen kämpft mit einen großen Anzahl von Mahnungen. All diese Aktivitäten verschärfen die Krisensituation noch.

Die Verschuldung steigt an den Rand der Überschuldung, die Illiquidität droht. Der Handlungsspielraum ist sehr stark eingeschränkt und beschränkt sich nur noch auf dringliche Dinge, wichtige strategische Handlungen werden zurückgestellt oder gar nicht mehr durchgeführt. Häufig werden Handlungen auch von Kapitalgebern oder anderen Gläubigern bestimmt.

Die Information über die Situation ist vielen Außenstehenden bewusst. Kunden halten sich mit neuen Aufträgen zurück oder verlangen zusätzliche Absicherungen.

Der strategische Handlungsspielraum ist stark geschrumpft. Das Krisenmanagement besteht aus Sanierungsmaßnahmen und ist vorwiegend reaktiv.

Da sich ein Unternehmen in dieser Phase der Insolvenz nähert, sollten sich Gesellschafter und Geschäftsleitung neben der Umsetzung von Sofortmaßnahmen auch mit den Möglichkeiten befassen, die das Insolvenzrecht bietet (siehe nächster Abschnitt). Das Institut der Wirtschaftsprüfer schreibt dazu[1]:

Wird eine akute Liquiditäts- oder Überschuldungslage festgestellt, müssen unverzüglich, d.h. Innerhalb von drei Wochen, Maßnahmen zu deren Beseitigung konkretisiert und umgesetzt werden. Dies setzt eine schnelle Beurteilung voraus, ob im Hinblick auf die vorhandenen finanzwirtschaftlichen Ressourcen und Potentiale die Vermeidung oder Überwindung der Insolvenz außerhalb oder nur noch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens möglich ist.“

Insolvenzverfahren muss nicht das Ende sein

Mit der drohenden Zahlungsunfähigkeit [2], der Zahlungsunfähigkeit [3] oder der Überschuldung[4] ist das Unternehmen im Insolvenzrecht angekommen. Kommt ein Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, oder ist es nicht in der Lage, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, so liegt nach § 17 in Verbindung mit § 16 Insolvenzordnung der allgemeine Eröffnungsgrund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor. Die Insolvenz kann vom Schuldner selbst oder von seinen Gläubigern beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann das allerdings nur der Schuldner selbst.

Damit erreicht die Krise ihren vorläufigen Höhepunkt. Jedoch muss die Insolvenz nicht zwingend mit dem Untergang des Unternehmens einhergehen. Das deutsche Insolvenzrecht ist darauf bedacht, eine Fortführung des Unternehmens zu ermöglichen, soweit dies wirtschaftlich sinnvoll ist.

Mit der nicht mehr ganz taufrischen Insolvenzordnung haben sich nämlich die Insolvenzverfahrensziele verschoben. Es wurden neue Verfahrenswerkzeuge aufgenommen, die neue Chancen eröffnen. So sind Reorganisation und die übertragende Sanierung gleichberechtigt neben die Liquidation zum Zwecke der Haftungsverwirklichung getreten[5].

Der Grundgedanke des Insolvenzverfahrens ist gleich in § 1 der Insolvenzordnung genannt:

„Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.“

Frei übersetzt könnte man die Zielsetzung auch mit verwerten oder retten überschreiben. Neben der Verwertung durch Zerschlagung des Unternehmens und Einzelverwertung der Vermögensgegenstände kann eine Verwertung auch einvernehmlich auf der Grundlage eines Insolvenzplanes erfolgen und zwar entweder mit dem Ziel, das Unternehmen als solches zu erhalten und zu sanieren, es zu übertragen oder zu liquidieren. Planvorlageberechtigt ist der Schuldner, also das Unternehmens selbst, oder der Insolvenzverwalter, der allein oder im Auftrag der Gläubigerversammlung einen Insolvenzplan ausarbeiten kann[6].

Liegt ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vor, dann verändern sich die Rahmenbedingungen einer Sanierung, weil das zuständige Insolvenzgericht dem Unternehmer bzw. der Geschäftsführung in der Regel einen Zustimmungsvorbehalt des vorläufigen Insolvenzverwalters oder noch weitergehende Sicherungsmaßnahmen aufer­legt.

Mit der Veröffentlichung des Insolvenzbeschlusses kann es zu heftigen Reaktionen von Lie­feranten, Kunden, Banken und Beschäf­tigten kommen, vor allem wenn es vorab keine Kommunikation gegeben hat. Für eine dauerhafte Fortführung des Krisenun­ternehmens kann dies – vorsichtig ausgedrückt – ungünstig sein[7].

Nüchterner Blick in die Praxis

Dass es nach der Insolvenz weitergehen kann, zeigen viele Beispiele aus der Praxis[8]. Allerdings ist das, was sich in Medienberichten meist einfach liest, in der Praxis höchst komplex und mit vielen juristischen Fallstricken und vor allem weiteren Kosten verbunden.

Ich will hier betroffenen Unternehmen nicht den Mut nehmen. Aber die Wochenzeitung „Die Zeit“ sorgt in einem ausführlichen Artikel für mehr Realismus in den Erwartungen an eine Insolvenz und an die Insolvenzverwalter[9]: „Die allermeisten Pleiten ereignen sich aber bei Mittelständlern und Kleinfirmen. Dort kommen als Verwalter häufig nicht ausreichend qualifizierte Leute zum Einsatz, die vielleicht drei Verfahren im Jahr abwickeln und deren Büro aus nicht viel mehr besteht als einem Laptop im Kofferraum.”

Ähnlich kritisch sieht das auch die GIB: „Nach wie vor sind nicht alle Insolvenzverwalter in gleicher Weise bereit oder in der Lage, aufwendigere Sa­nierungsmaßnahmen durchzuführen und innovative Instru­mente der Insolvenzordnung wie z. B. den Insolvenzplan zu nutzen, Konflikte mit wichtigen Gläubigern auszutragen oder arbeitspolitische Instrumente zu nutzen, um die Ver­mittlungschancen der Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern [10].

Wenn sich die Verwalter nicht als Notärzte verstehen, sondern als gut bezahlte Sterbehelfer, dann wird manche Firma beerdigt, die noch eine Überlebenschance gehabt hätte. Und nicht übersehen werden sollte, solange genügend Masse da ist, aus der der Verwalter seine Vergütung bekommt, ist der Anreiz für ihn stark, den Laden so schnell wie möglich dichtzumachen und das Restgeld an die Gläubiger zu verteilen[11].

Insolvenzverwalter ist eine Berufsbezeichnung, die nicht geschützt ist. Es gibt keinen festgelegten Ausbildungsgang und auch keine staatliche Prüfung. Ein juristisches Examen ist nicht Voraussetzung, auch Betriebswirte und Buchhalter können den Job machen. Jedem Scheidungsanwalt steht es so im Prinzip frei, auf Insolvenzen umzusatteln. Insolvenzverwalter ist, wen ein Amtsrichter als solchen einsetzt. Das Gericht muss zuvor zwar nach dem Gesetz die Eignung des Kandidaten prüfen und darauf achten, dass der Betreffende »unabhängig« ist (und nicht etwa der Gehilfe eines großen Gläubigers). Welche Maßstäbe sie anlegen, bleibt jedoch den Richtern überlassen. So kommt es zu Kungeleien und Fehlbesetzungen[12].

Ein systembedingtes Problem führt dazu, dass viele Insolvenzverwalter zu ängstlich reagieren, denn Insolvenzverwalter haften für unter ihrer Führung eingegangene neue Verbindlichkeiten insolventer Unternehmen. Aus Angst vor Risiken würden rettbare Unternehmen zu schnell dichtgemacht. Häufig “… wickeln sie das Verfahren so schnell wie möglich ab. Für sie ist das ein gutes Geschäft, jedenfalls dann, wenn genügend Geld da ist, um die Vergütung des Insolvenzverwalters zu bezahlen, denn der darf sich als Erster bedienen.”

Auch die Gerichte selbst zeigen sich häufig überfordert:

Es ist keineswegs so, dass Pleiten unter richterlicher Mitwirkung abgewickelt werden. Mit der Eröffnung des Verfahrens ist ein Rechtspfleger zuständig. Unter diesen Justizbeamten gebe es zwar engagierte Leute, die Arbeitsbedingungen seien aber schlecht. Zu viele Verfahren, zu wenig Personal. Und nicht selten passiert es, dass sich ein Rechtspfleger, der sich gut in das Insolvenzrecht eingearbeitet hat, plötzlich in der Grundbuchabteilung wiederfindet[13].

Insolvenz oder Insolvenzplanverfahren

Unabhängig ob Insolvenzplanverfahren oder Insolvenz, in jedem Fall haben Eigentümer und Management dieser Phase ihre eigenständigen Handlungsmöglichkeiten weitestgehend verloren.

Bietet jedoch eine Sanierung, in welcher Form auch immer, den Gläubigern Aussichten auf eine mindestens gleich hohe Befriedigung, können die Verfahrensbeteiligten mit Zustim­mung der Gläubigermehrheit und unter Federführung des Insolvenzverwalters auch einen anderen Weg als die Einzel­verwertung einschlagen. Dies kann der Verkauf von Betriebs­teilen, Betrieben oder des gesamten Aktivvermögens des Unternehmens als sog. übertragende Sanierung sein. Das kann aber auch ein Sanierungsplan sein, der das Unterneh­men in Gänze und damit auch als Rechtsträger erhalten soll. Ein solcher Sanierungsplan muss dann als Insolvenzplan in das Verfahren eingebracht werden[14].

Wichtig ist es, rechtzeitig zu erkennen ob sich das Unternehmen im Stadium der drohenden Zahlungsfähigkeit befindet oder bereits die Gründe für eine Antragspflicht vorliegen. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann nur der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Durch die Einführung dieses Insolvenzgrundes hat der Schuldner die Möglichkeit ein Insolvenzverfahren frühzeitig zu erwirken. Damit besteht die Chance, rechtzeitig ein Sanierungskonzept zu erstellen und dieses dann mittels Insolvenzplan unter dem Schutz des gerichtlichen Insolvenzverfahrens zu verwirklichen (Sanierungsplan)[15].

Nach § 18 Abs. 2 InsO droht ein Schuldner zahlungsunfähig zu werden, „wenn er voraussichtlich nicht mehr in der Lage ist, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.“ Die Beurteilung der künftigen Zahlungsunfähigkeit erfolgt auf Grundlage eines Finanz- bzw. Liquiditätsplans, der die Bestände an flüssigen Mitteln sowie die geplanten Einnahmen und geplanten Ausgaben saldiert[16]. Im Unterschied zur bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit werden bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit auch die noch nicht fälligen aber bereits abzusehenden (voraussichtlichen) Verbindlichkeiten mit einbezogen.

Der Finanzplan ist die Basis für die Entwicklung einer Prognose über die Eintrittswahrscheinlichkeit der Zahlungsunfähigkeit. Führt die Analyse des Finanzplans zu dem Ergebnis, dass die Eintrittswahrscheinlichkeit der Zahlungsunfähigkeit größer ist, als die diese zu vermeiden, rechtfertigt dies ein Insolvenzverfahren aufgrund von drohender Zahlungsunfähigkeit zum Schutze der Gläubigerinteressen.

Besonders kritisch sind die ersten Tage nach der Bestellung des Insolvenzverwalters. Sehr rasch, innerhalb von maximal zwei Wochen, manchmal auch innerhalb der ersten beiden Tage, muss der Insolvenzverwalter ein Gefühl dafür entwickeln, ob es eine Überlebenschance gibt. Zügig nimmt er Kontakt mit Lieferanten und Kunden auf, um deren Vertrauen zu gewinnen. Denn damit die Rettung gelingt, müssen daran auch andere Interesse haben. So ist es ein gutes Zeichen, wenn Kunden lauter schreien als Lieferanten[17]. Und vorteilhaft ist es natürlich, wenn sich die Gesellschafter an einer Sanierung beteiligen können und wollen.

Insolvenzverfahren

Ein Sanierungsversuch mithilfe des Insolvenzverfahrens kann nach Auffassung der GBI verschiedene Vorteile haben[18]: So werden „ … spätestens mit der Verfahrenseröffnung alle Einzelvoll­streckungen in das Unternehmensvermögen eingestellt. Dies kann – und wird in der Regel auch – durch das zu­ständige Insolvenzgericht schon im Eröffnungsverfahren verfügt werden, d. h. unter Umständen schon kurz nach der Stellung des Eigenantrags durch das Krisenunterneh­men. Ebenso wird ein Gewerbeuntersagungsverfahren spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ruhend gestellt. Darüber hinaus kann der (vorläufige) Insolvenzverwalter verhindern, dass aus- und absonde­rungsberechtigte Sicherungsgläubiger dem Unternehmen für die Fortführung erforderliche Vermögensbestandteile entziehen und damit die Sanierungschancen erheblich minimieren.“

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien[19].

Insolvenzplanverfahren

Die Sanierung eines Unternehmens als Rechtsträger im Rahmen des Insolvenzverfahrens erfordert grundsätzlich einen Insolvenzplan, weil von der umgehenden Verwertung des haftenden Vermögens abgewichen wird[20].

Beim Planverfahren verzichten die Gläubiger freiwillig[21] auf einen Teil ihrer Forderungen, ungünstige Verträge können gekündigt werden. Das Instrument wird auch zehn Jahre nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung nur höchst selten angewandt – genauer gesagt: bei nur zwei Insolvenzen von hundert, schreibt Jungbluth in der Zeit[22]. Das Planverfahren ist nach Auffassung von Spezialisten “ein nützliches Instrument, um gescheiterten Unternehmern eine zweite Chance zu geben. Während der Geschäftsinhaber bei einer Pleite im Normalfall alles verliert, ist der Insolvenzplan »für den Unternehmer eine Chance, weil er zumindest einen Teil seiner Werte erhalten kann«. Anders als bei einer herkömmlichen Pleite bleibt er Eigentümer, wenn auch oft mit einem herabgesetzten Anteil.”

Was Jungbluth in seinem Artikel verschweigt ist, dass das Insolvenzplanverfahren häufig deswegen nicht angewendet wird, weil der Ablauf zwar in sich logisch aber auch komplex ist. Das Verfahren ist sehr kompliziert. Die gesetzlichen Vorgaben sind bspw. im Bereich der Terminierung sehr eng und im Bereich der Planinhalte sehr weit gefasst. Auch ist zur Erstellung eines Insolvenzplans viel Fachwissen erforderlich, schreibt Stefanie Mühleis in ihrer Diplomarbeit[23]. Dort kann man übrigens anhand eines Praxisbeispiels nachlesen, wie ein solches Verfahren ab­laufen kann.

Außerdem sollte ein auf ein Insolvenzverfahren zugeschnittener Sanierungs­plan durch das betroffene Unternehmen schon im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens erarbeitet werden. Je eher dies geschieht, desto höher sind die Chancen, eine solche Planung im Verfahren umzusetzen[24].

Die GBI weist darauf hin, dass die Sanierungs­praxis hat gezeigt hat, dass die spätere Erstellung eines Insol­venzplans im eröffneten Verfahren ebenfalls gute Aussichten auf eine erfolgreiche Umsetzung haben kann. Das Schuld­nerunternehmen hat im Übrigen, neben dem Verwalter, ebenfalls das Recht, einen Insolvenzplan ins Verfahren einzubringen[25].

Dieser Textabschnitt kann selbstverständlich keine insolvenzrechtliche Beratung ersetzen. Daher empfehle ich dringend zusammen mit einem Wirtschaftsberater einen fachlich versierten Juristen aufzusuchen, wenn auch nur annähernd der Eindruck besteht, das Unternehmen nähert sich den Tatbestandsvoraussetzungen der Insolvenzordnung.

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*Die Beweggründe für diese serviceorientierte Serie sind in diesem Beitrag dargelegt. Der Autor, Dirk Elsner, lebt in Bielefeld und ist Senior Berater der INNOVECS GmbH und berät und unterstützt Unternehmen deutschlandweit. Er hat als Bereichsleiter in Banken und Geschäftsführer in mittelständischen Unternehmen gearbeitet und kennt die Praxis kritischer Unternehmenssituationen und die Anforderungen von Banken und Investoren aus erster Hand. Sie erreichen ihn unter dirk.elsner[at]innovecs.de.


[1]Entwurf IDW Standard: Anforderungen an die Erstellung von Sanierungskonzepten (IDW ES 6) , Stand 1.8.2008, S. 4.

[2] Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unter­nehmen „voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen“ (§ 18 Abs. 2 InsO).

[3] Ein Unternehmen ist lt. Insolvenzordnung zahlungsunfähig, wenn es „nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. (§ 17 Abs. 2 InsO).

[4] Bei juristischen Personen und damit auch allen Kapitalge­sellschaften sowie bei Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich haftet, ist auch die Überschuldung ein Eröffnungsgrund.

[5] Stefanie Mühleis, Das Insolvenzplanverfahren als Sanierungsinstrument anhand eines praktischen Beispiels, Diplomarbeit Fachhochschule Nürtingen 2003, S. 1.

[6] Angelika Amend, Das Insolvenzverfahren- ein Leitfaden über die wesentlichen Abläufe für Gläubiger, Skript 2004, S. 10.

[7] Gesellschaft für innovative Beschäftigungsförderung, Die Sanierung von Unternehmen in der Krise, Arbeitspapier 25, November 2008, S. 5.

[8] Siehe z.B. Artikel im Handelsblatt: Wo die Insolvenz nicht das Ende war

[9] Rüdiger Jungbluth, Mehr Masse als Klasse, in Die Zeit Nr. 15 v. 02.04.2009 Nr. 15

[10] Vgl. Gesellschaft für innovative Beschäftigungsförderung, Die Sanierung von Unternehmen in der Krise, Arbeitspapier 25, November 2008, S. 5.

[11] Rüdiger Jungbluth, Mehr Masse als Klasse, in Die Zeit Nr. 15 v. 02.04.2009 Nr. 15

[12] Rüdiger Jungbluth, Mehr Masse als Klasse, in Die Zeit Nr. 15 v. 02.04.2009 Nr. 15

[13] Rüdiger Jungbluth, Mehr Masse als Klasse, in Die Zeit Nr. 15 v. 02.04.2009 Nr. 15

[14] Vgl. Gesellschaft für innovative Beschäftigungsförderung, Die Sanierung von Unternehmen in der Krise, Arbeitspapier 25, November 2008, S. 5.

[15] Vgl. RWS Kommentar zur Insolvenzordnung, Kübler/ Prütting/ Pape (Hrsg.), § 18 Rz. 5 ff, zitiert nach Stefanie Mühleis, Das Insolvenzplanverfahren als Sanierungsinstrument anhand eines praktischen Beispiels, Diplomarbeit Fachhochschule Nürtingen 2003, S. 6.

[16] Details zu den Anforderungen sind z.B. beim Institut der Wirtschaftsprüfer erhältlich. Mit deren Empfehlungen zur Prüfung eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit bei Unternehmen erhält man einen brauchbaren Leitfaden, um die Zahlungsfähigkeit zur prüfen. Leider ist das Dokument online nicht verfügbar, sondern nur über diesen Sonderdruck erhältlich.

[17] Handelsblatt Online am 26.3.: Insolvenz: Wenn der Notarzt zum Retter wird

[18] Vgl. Gesellschaft für innovative Beschäftigungsförderung, Die Sanierung von Unternehmen in der Krise, Arbeitspapier 25, November 2008, S. 15.

[19] Rüdiger Jungbluth, Mehr Masse als Klasse, in Die Zeit Nr. 15 v. 02.04.2009 Nr. 15

[20] Der Erhalt des Rechtsträgers ist außerhalb des Planverfahrens im Übrigen nur dann möglich, wenn das eröffnete Insolvenz­verfahren wegen des Wegfalls des Eröffnungsgrunds oder mit Zustimmung der Gläubiger wieder eingestellt wird – praktisch eine Art Vergleich mit den Gläubigern innerhalb des Verfahrens. Dieser Weg wird, z. T. als alternative Sa­nierungsstrategie gegenüber dem Planverfahren, von ei­nigen Insolvenzverwaltern vorgezogen, soweit die Rahmen­bedingungen dafür vorliegen. Vgl. Gesellschaft für innovative Beschäftigungsförderung, Die Sanierung von Unternehmen in der Krise, Arbeitspapier 25, November 2008, S. 15.

[21] Darüber hinaus bietet die Insolvenzordnung auch Möglichkeiten, eine sinnvolle Sanierung mithilfe einer Teilentschuldung auch gegen das Votum einzelner, uneinsichtiger Gläubiger durchzusetzen, solange diese auf einem solchen Weg voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden als bei einer Verwertung des Unterneh­mensvermögens. Vgl. Gesellschaft für innovative Beschäftigungsförderung, Die Sanierung von Unternehmen in der Krise, Arbeitspapier 25, November 2008, S. 15.

[22] Die GBI spricht sogar von 1%.

[23] Stefanie Mühleis, Das Insolvenzplanverfahren als Sanierungsinstrument anhand eines praktischen Beispiels, Diplomarbeit Fachhochschule Nürtingen 2003.

[24] Vgl. Gesellschaft für innovative Beschäftigungsförderung, Die Sanierung von Unternehmen in der Krise, Arbeitspapier 25, November 2008, S. 5, S. 15.

[25] Vgl. Gesellschaft für innovative Beschäftigungsförderung, Die Sanierung von Unternehmen in der Krise, Arbeitspapier 25, November 2008, S. 5 f.

Weitere Vertiefungen bieten folgende über das Internet verfügbare Beiträge:

Gesellschaft für innovative Beschäftigungsförderung, Materialien zur Krisenberatung, November 2008

Gesellschaft für innovative Beschäftigungsförderung, Ablauf des Unternehmensinsolvenzverfahrens Unternehmensinsolvenz: Grobablauf des Verfahrens

Gesellschaft für innovative Beschäftigungsförderung: Der Insolvenzplan

Eine häufig verkannte Chance zur Sanierung auch kleiner und mittlerer Krisenunternehmen.

IDW Standard – Entwurf : Anforderungen an die Erstellung von Sanierungskonzepten (IDW ES 6), Stand 1.8.2008.

Stefanie Mühleis, Das Insolvenzplanverfahren als Sanierungsinstrument anhand eines praktischen Beispiels, Diplomarbeit Fachhochschule Nürtingen 2003.

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