SEPA-Reihe für Unternehmen (2): Rechtliche Grundlagen

by Dirk Elsner on 11. Oktober 2012

Am Montag hatte ich hier mit “Ungeliebte SEPA-Umstellung für Unternehmen” eine Reihe zu SEPA gestartet, die auf vielen Gesprächen, ersten Projekterfahrungen und jeder Menge Dokumente beruht. Die meisten Publikationen zu der Single Euro Payments Area beziehen sich aber entweder auf Banken, die sich schon seit Jahren mit der Umstellung befassen oder sind an die Verbraucher gerichtet. Vergleichsweise dünn ist die Informationslage für Unternehmen. SEPA beschränkt sich in jedem Fall nicht allein auf die Umstellung der Kontonummern und ist mitnichten nur ein technisches Thema, das wird diese Reihe noch zeigen. Vor dem Einstieg in das was Unternehmen bei Lastschriften und Überweisungen erwartet, geht es heute um einige rechtliche Grundlagen.

Ausgangspunkt für SEPA war eine Initiative der EU Kommission zur Vereinheitlichung des Zahlungsverkehrs mit dem Ziel lanciert, das Euro-Gebiet zu einem einheitlichen Zahlungsmarkt fortzuentwickeln. Das älteste Dokument, das ich dazu im Netz gefunden habe, war eine Stellungnahme der EU-Kommission vom 5. Februar 1999. Bereits im Dezember wurde eine Verordnung verabschiedet, die eine Angleichung der Bankgebühren für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro und für entsprechende Inlandszahlungen vorschreibt. Aber das soll jetzt hier keine trockene Rechtsgeschichte werden. Ich überspringe daher die Zwischenentwicklung und komme zu dem, was derzeit gilt.

Offiziell ist SEPA eine Initiative des europäischen Bankwesens, durch die der elektronische Zahlungsverkehr im Euro-Währungsgebiet genauso einfach werden soll wie innerhalb eines Landes. Das SEPA-Projekt wird von der EU Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB) voran getrieben. Mit der Richtlinie über Zahlungsdienste (PSD) wurde ein notwendiger Rechtsrahmen geschaffen. Eine weitere rechtliche Grundlage für die Praxis ist die Verordnung der Europäischen Union (Nr. 260/2012), die am 31. März diesen Jahres in Kraft getreten ist. Darin sind technischen Vorschriften und die geschäftlichen Anforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro festgelegt

Die Verordnung sieht daher vor, dass Überweisungen und Lastschriften ab dem 1. Februar 2014 bestimmten rechtlichen und technischen Anforderungen genügen müssen. So sind inländische Überweisungs- und Lastschriftverfahren ab dem 1. Februar 2014 grundsätzlich abzuschalten (Artikel 6). Danach wären entsprechende bargeldlose Zahlungen grundsätzlich nur noch im Wege der SEPA-Verfahren unter Verwendung der internationalen Kontokennung IBAN (International Bank Account Number) möglich. Die Verordnung sieht aber befristete Ausnahmen für bestimmte Zahlungsverkehrsprodukte vor. So ist eine Übergangsfrist für Elektronische Lastschriftverfahren (ELV) bis zum 1. Februar 2016 vorgesehen.

Nationale Besonderheiten werden in Deutschland durch das sogenannte SEPA-Begleitgesetz geregelt. Ein entsprechender Entwurf liegt vor, ist aber noch nicht verabschiedet. Darin ist z.B. auch geregelt, dass Zahlungsdienstleister bis zum 1. Februar 2016 Konvertierungsdienstleistungen anbieten dürfen. So sollen Inlandsüberweisungen bei Verwendung der bisherigen Kontonummer und Bankleitzahl in die die IBAN konvertiert werden dürfen. Wir werden noch sehen, dass diese automatischen Konvertierungen nicht ganz unproblematisch sind.

Neben den gesetzlichen Grundlagen gibt es noch eine Fülle von Dokumenten und Verfahrensregeln, die z.B. die Bundesbank auf einer eigenen Seite zusammengestellt hat. Darunter sind viele technische Dokumente für Zahlungsdienstleister. Unter den technischen Dokumenten spielen die sogenannten Rulebooks des European Payments Council eine zentrale Rolle. Der European Payments Council (EPC) (manchmal übersetzt mit Europäischer Zahlungsverkehrsausschuss) ist nach eigenen Angaben eine Einrichtung der europäischen Bankindustrie zur Koordination und Entscheidung von Fragen zum Zahlungsverkehr. Beim EPC werden die operativen und technischen Details für Banken und Zahlungsdienstleister in so genannten Rulebooks festgelegt. Diese Festlegungen haben aber natürlich Auswirkungen auf die praktische Umsetzung von SEPA in Unternehmen.

Wichtige Webseiten mit Informationen

Webseite der Bundesbank und des Finanzministeriums (deutsch)

Informationsseite der Bundesbank (deutsch)

Übersichtsseite der EU-Kommission (deutsch)

Europäischer Zahlungsverkehrsausschuss (European Payments Council) (englisch)

Übersichtseite der Deutschen Kreditwirtschaft

Übersichtsseite der Europäischen Zentral Bank (englisch)

 

Darüber hinaus informieren mittlerweile viele Banken mit zum Teil in umfangreichen Broschüren über die Veränderungen durch SEPA. Sehr vorbildlich finde ich hier zum Beispiel die Broschüre der Hypo Vereinsbank.

Ob SEPA wirklich die Erwartungen erfüllt, die die EU-Kommission einst mit ihrer Initiative beabsichtigt haben (siehe dazu „Wer hat etwas davon?“), muss die Praxis erst noch zeigen. Dazu werde ich im nächsten Beitrag auf die Details des Überweisungsverkehrs, der SEPA Credit Transfer genannt wird, eingehen.


Dieser Beitrag ist eine überarbeitete und aktualisierte Fassung eines Beitrags, den ich für die Webseite der CFOWorld geschrieben.

 

PS

Heute noch einmal der Hinweis in eigener Sache bzw. für meinen Arbeitgeber, bei dem wir uns natürlich ebenfalls mit SEPA befassen. Am kommenden Dienstag gibt es nämlich ein von uns mit initiierte Informationsveranstaltung zu SEPA in Hamburg mit den Verbänden DIE Familienunternehmer und DIE JUNGEN UNTERNEHMER. Dort werden wir auch den SEPA-Scan vorstellen, der Unternehmen Anhaltspunkte über den Umstellungsbedarf gibt.

Comments on this entry are closed.

Previous post:

Next post: