Deutsche Bad Bank Modell könnte ohne Inanspruchnahme wirken

by Dirk Elsner on 14. Mai 2009

Gestern hat das Bundeskabinett den Entwurf für ein  “Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung” (vulgo Bad Bank Gesetz) verabschiedet und in den parlamentarischen Umlauf gegeben. Nach der Lektüre (Respekt an die Mitarbeiter, die das ausgearbeitet haben) bleibe ich bei meiner Auffassung, dass das in dem Gesetzentwurf beschriebene Verfahren nicht nur kompliziert klingt, sondern schwieriger ist als der us-amerikanische Weg (Details dazu über diesen Artikel).

Persönlich hätte ich ein Modell begrüßt, das sich dichter an das US-Modell gewagt hätte, also eine “marktnahe” Lösung, um die Bewertungsprobleme in den Griff zu bekommen. Aber werfen wir erst einmal einen Blick auf einige Details des Gesetzes, das das Wall Street Journal als Wishy-Washy bezeichnet.

Eine zentrale Frage ist tatsächlich, zu welchem Wert werden die verbrieften Forderungen (der Entwurf spricht von strukturierten Wertpapieren) übertragen und welche Anreizsituation entsteht dadurch für die Banken. Im Gesetzentwurf heißt es sinngemäß:

Eine Garantieübernahme durch Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) setzt u.a. voraus, dass die strukturierten Wertpapiere von dem übertragenden Unternehmen zu 90% des Buchwertes (Stichtag 31.3.09) oder, falls dieser Wert höher ist, zum tatsächlichen wirtschaftlichen Wert auf die Zweckgesellschaft übertragen werden. Der Buchwert ist durch einen Prüfer zu bestätigen. Darüberhinaus ist für jedes Papier von Banken der tatsächliche wirtschaftliche Wert zu ermitteln, durch einen vom Fonds benannten sachverständigen Dritten zu prüfen und durch die Bankenaufsicht zu bestätigen.

Im Klartext bedeutet dies, die Papiere müssen erst einmal handfest bewertet werden können und das durch drei verschiedene Instanzen. Wir wissen aus verschiedenen Berichten und Aussagen, dass dies in den vergangenen Monaten große Probleme bereitet hat. Lösbar ist dies allerdings. Hier dürfen sich aber wohl viele Beratungs- und Bewertungsgesellschaften (wie z.B. Value Price) über neue Aufträge freuen.

Immerhin erlaubt dieses Verfahren, die Papiere auch zu einem höheren Wert als den Buchwert zu übertragen. Halten Institute die strukturierten Papiere im Handelsbestand und haben sie diese zu Marktwerten in den Büchern, können sie hier im Zweifel auch Buchgewinne realisieren, tragen dann aber das langfristige Risiko, falls die künftigen Ausschüttungen nicht den Bewertungen entsprechen. Außerdem zahlen sie dann höhere Garantieprämien.

Von dem ermittelten Wertansatz darf die SoFFin übrigens einen einen angemessenen Abschlag abziehen. Wie der ermittelt wird, ist nicht geregelt.

Spannend dürfte sein, wie die Institute sämtliche Risiken bezüglich der zu übertragenden Wertpapiere vollständig offen legen wollen (§ 6a Absatz 5). Wer z.B. in diesen Beitrag blickt, wird feststellen, dass Banken in der Vergangenheit selbst große Probleme hatten, die Risiken einiger strukturierter Papiere zu erkennen. In der Praxis wird dies auch bedeuten, dass die SoFFin mit Unterlagen zugeschüttet wird. Die Dokumentation für eine CDO kann schon mal mehrere tausend Seiten umfassen.

Einen Vorteil gegenüber dem US-Verfahren hat das deutsche Verfahren allerdings. Es enthält kaum Spielraum für den Handel mit Zitronen (zum Zitronenproblem hier). Da die Banken die Verluste später selbst tragen müssen, haben sie kaum Anreize, dem Fonds nur schlechte Papiere zu übertragen.

Generell stellt sich die Frage, welche Bank dieses Modell überhaupt nutzen wird. Der operative Aufwand ist vergleichsweise hoch. Um überhaupt einen bilanziellen Mehrwert zu erhalten, müssen die Papiere bewertet und die Bewertung durch unabhängige Dritte überprüft werden. Eine Bank dürfte dieses Modell eigentlich nur nutzen, wenn sie Papiere über dem aktuellen Buchwert an die Zweckgesellschaft übertragen kann und nicht erwartet, dass sich die Marktsituation für dieses Papier verbessert. Die Übertragung über dem Buchwert ist aber ausgeschlossen. So kann eine Bank einzig etwas mehr Sicherheit für bilanzielle Risiken erhalten durch den Tausch „toxischer“ Papiere in sichere Schuldverschreibungen. Ob viele Institute diesen Weg in der aktuellen Situation gehen, bezweifele ich.

Schon bisher nutzen nur vergleichsweise wenig Institute Liquiditätsgarantien des Soffin (siehe hier). Mit verstärkter Inanspruchnahme ist erst zu rechnen, wenn sich die Marktsituation wieder deutlich verschlechtern würde. Dies ist aktuell nicht zu erkennen, kann aber über Nacht eintreten, denn “Schwarze Schwäne” lauern in dieser Zeit viele in den Finanzgewässern. Für diesen Fall ist es gut, dieses Instrument in der Hinterhand zu haben. Vielleicht wirkt das deutsche Bad Bank Modell allein durch sein Vorhandensein, ohne je in Anspruch genommen zu werden.

Etwas länger überlegen musste ich bei der Frage, ob die geschäftspolitischen und vergütungsmäßigen Einschränkungen (geregelt in § 10 Finanzmarktstabilisierungsgesetz)  auch für Institute gelten, die diese Garantien für “toxische” Wertpapiere in Anspruche nehmen. Um die komplexen Zusammenhänge zu verstehen, hilft nur ein Blick in die entsprechende Verordnung, die die meisten Einschränkungen aber nur für den Fall der Kapitalbeteiligung vorsieht. Kein Vorstand muss also fürchten, bei Inanspruchnahme der Garantie eine Gehaltsbremse zu bekommen.

Das Risiko für den Steuerzahler halte ich übrigens für überschaubar. Die toxischen Papiere werden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu ihren derzeit noch immer vergleichsweise niedrigen Marktwerten ausfallen. Und wenn sie tatsächlich in diesem Umfang ausfallen sollten, dann hätten wir ganz andere Probleme zu bewältigen. Dies würde nämlich bedeuten, dass vorher eine Banken ausgefallen sein müsste. Schade ist aber, dass der Bund für seine Garantieleistung nur eine Garantieprämie erhält. Er profitiert nicht davon, wenn strukturierte Papiere über den Übertragungswerten veräußert werden.

Weitere Stimmen zum Bad Bank Modell

Freitag: Entgiftung der Geldinstitute

Karl Weiss: Zwei Maße, zwei Gewichte

Readers Edition: Bad Banks: Superbailout in Deutschland

FAZ: Kabinett billigt Entgiftung: So funktioniert eine Bad Bank

SZ: Kabinett verabschiedet Bad Bank: Einfach weg mit dem Schrott

TAZ: Gesetzentwurf zu „Bad Banks“: Blechen bis in alle Ewigkeit

Heise: Steinbrücks “Bad Bank” kommt

Spon: “Steinbrücks Bad-Bank-Modell ist abenteuerlich”

FR: Diese Bad Bank ist Murks

HB: Bad Bank: „Ich bezweifle, ob die Banken zugreifen“

Bild: Wie die Giftmüll-Deponie für Banken funktioniert

Thomas Mai 16, 2009 um 09:40 Uhr

Soweit ich verstehe, ist und bleibt die Bad Bank eine Tochter der Bank. Was immer an Über- oder Unterdeckung bei der Bad Bank entsteht, gehört der Bank bzw. ist irgendwann von ihr auszugleichen, sofern sie sich das leisten kann.

Der Soffin kommt „nur“ über die Garantie ins Spiel. Und garantiert wird nicht das „toxische Papier“, sondern die Zahlungsfähigkeit der Bad Bank (die eine Anleihe an die Mutter begibt). Und da die Zahlungsfähigkeit der Bad Bank wiederum von den zu leistenden Ratenzahlungen der Mutter an die Bad Bank abhängt, garantiert der Soffin letztlich dafür, daß die Mutterbank in Zukunft genug Gewinne macht.

So gesehen hätte man sich den ganzen Zinnober sparen können, und einfach weiterhin Bankgarantien a la HRE abgeben können. Worauf’s für den Steuerzahler letztlich ankommt, ist die Frage, wie diese Garantien gepreist sind, d.h. ob sie das Risiko der Inanspruchnahme hinreichend widerspiegeln.

Und außerdem gibt’s natürlich das klassische Anreizproblem, da Garantien asymmetrisch wirken: Upside bleibt beim Aktionär, Downside trägt der Garantiegeber.

Axel Flasbarth Mai 15, 2009 um 12:30 Uhr

Hallo Dels,

Danke für das Kompliment, das ich natürlich voll zurückgeben kann!

Und ja, Du hast Recht, mein Chapeau gilt natürlich auch für die Mitarbeiter, die diesen Entwurf ausgearbeitet haben.

Ich bin auch sehr gespannt, wie stark das Programm in Anspruch genommen wird, was natürlich sehr stark damit zusammenhängt, wie stark einerseits Buch-, Markt- und tatsächliche Werte der toxischen Papiere auseinanderliegen und andererseits wie schnell diese Differenzen bilanziell abgeschrieben werden müssen. Über beides fehlen mir natürlich die Informationen, aber ich hoffe, die Steinbrück-Mitarbeiter haben sich da sorgfältig schlau gemacht…

Das US-Modell gefällt mir aus dem fundamentalen Grund nicht, dass der Staat dort mit Steuergeldern spekuliert. Das Risiko der substantiellen Fehlspekulation finde ich gewichtiger als den notwendigen “händischen” Bewertungsbedarf bei der deutschen “marktfernen” Lösung.

Liebe Grüße
aflasbar

dels Mai 14, 2009 um 10:10 Uhr

Hallo Thomas M.-B.
Danke für das Lob.
Ihr Ansatz ist im Prinzip richtig. Daher kommt es ja auch die Erwartung an. Warum soll ich ein ursprünglich zu 100 € und jetzt in den Büchern zu 80 € bilanziertes Papier heute zu 72 € an die SoFFin geben? Angenommen der Marktwert dieses Papiers steht bei 60 €, was nicht unrealistisch ist, dann könnte sich die Übertragung zwar vordergründung lohnen, aber nur dann wenn ich glaube, dass dieser Marktwert auch langfristig so bleiben wird. Da viele Banken mit einer Erholung der Marktwerte toxischer Papiere rechnen, lassen sie die Papiere lieber im eigenen Bestand.

ketzerisch Mai 16, 2009 um 00:52 Uhr

Ich habe das Gesetz nicht so gelesen, dass die Bank alle toxischen Papiere transferieren muss. Sie wird also nur die transferieren, bei denen sie nicht von einer Erholung ausgeht. Der Schaden bleibt beim Steuerzahler.

Thomas M.-B. Mai 14, 2009 um 10:00 Uhr

„Eine Bank wird dieses Modell nur nutzen, wenn sie Papiere über dem aktuellen Buchwert an die Zweckgesellschaft übertragen kann […]“

Stimmt das? Mein Verständnis ist, dass die Bank durch den Tausch eines schlechten gegen ein Soffin-Papier eine Pflicht zur Rückstellung vermeidet. Der Anreiz für die Bank bestünde also in der Verschiebung des Wertverlustes.

P.S.: Sehr gutes Blog.

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